. .

Steuertipparchiv

Dezember 2010:

Eheleute: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur für ein Objekt

Hintergrund: Steuerpflichtige erhalten für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 20% ihrer Aufwendungen, höchstens EUR 1.200 p.a. (bis 2008: EUR 600).

Streitfall: Ein Ehepaar bewohnte seit 1980 Einfamilienhäuser in Köln und Hamm; in Hamm befand sich ihr Hauptwohnsitz. Im Jahr 2006 ließen sie in beiden Häusern Renovierungsarbeiten durch Handwerksbetriebe durchführen. Sie machten für beide Häuser eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte den Eheleuten aber insgesamt nur einmal den im Jahr 2006 gültigen Höchstbetrag von EUR 600.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem Finanzamt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird nur für einen Haushalt und auch bei Ehepaaren nur einmal gewährt. Eheleute erhalten damit eine Steuerermäßigung nur in Höhe von EUR 600 (seit 2009: EUR 1.200). Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, wird die Steuerermäßigung laut Gesetz ebenfalls nur einmal gewährt.

Kindergeld: Keine Sofortabschreibung eines Druckers bei Studenten

Hintergrund: Eltern erhalten für ihr volljähriges Kind u.a. nur dann Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von EUR 8.004 im Jahr nicht übersteigen (sog. Jahresgrenzbetrag); bis einschließlich 2008 betrug der Jahresgrenzbetrag EUR 7.680. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes wird dessen ausbildungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt.

Streitfall: Der Vater beantragte 2004 Kindergeld für seinen volljährigen Sohn, der studierte. Seine Einkünfte betrugen EUR 7.763 und lagen damit geringfügig über dem im Jahr 2004 geltenden Jahresgrenzbetrag von EUR 7.680. Allerdings hatte der Sohn im Oktober 2004 einen Drucker zum Preis von EUR 159 gekauft, den die Familienkasse bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt hatte. Der Vater machte geltend, dass sein Sohn den Drucker zu 80% zu Ausbildungszwecken nutzen würde. Die Einkünfte seien daher um weitere EUR 127,20 (EUR 159 x 80%) zu mindern, so dass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten werde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Gewährung von Kindergeld ab. Die Begründung des BFH:
Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes ist ausbildungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch Kosten für einen PC oder Drucker, soweit diese für die Ausbildung genutzt werden. Der Umfang, in dem sie für das Studium eingesetzt werden, ist grundsätzlich zu schätzen. Im Streitfall gingen Vater und Familienkasse von einer 80%-igen Nutzung für das Studium aus. Da es sich bei dem Drucker aber um ein nicht selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut handelt (Nutzung nur zusammen mit PC möglich), mussten die Anschaffungskosten des Druckers über drei Jahre verteilt werden und konnten außerdem in 2004 nur für zwei Monate berücksichtigt werden. Der sich danach ergebende Ausbildungsaufwand verringerte sich damit von EUR 127,20 auf nur noch EUR 11. Dieser Betrag reichte im vorliegenden Fall nicht aus, um die Einkünfte des Kindes unter den Jahresgrenzbetrag zu senken.

November 2010:

Bilanzsteuerliche Behandlung von GWG und Sammelposten

Hintergrund: Als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) erkennt das Finanzamt nur bewegliche Anlagegegenstände an, die selbständig nutzungsfähig sind (z.B. Computer, Tischrechner, Bürostuhl, Schreibtisch). Für GWG gibt es seit 2010 neue Abschreibungsgrundsätze, wenn sie nach dem 01.01.2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind.

Laut aktuellem Schreiben des Bundesfinanzministers gelten für Unternehmer, die sich in 2010 abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter angeschafft haben, bezüglich der Aufwendungen (= Anschaffungskosten abzüglich darin enthaltener Vorsteuer) bis zu EUR 1.000 folgende bilanzsteuerrechtliche Wahlmöglichkeiten:

  1. Grundsatz: Die Aufwendungen werden über die lineare oder degressive Abschreibung – entsprechend der üblichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts – als Betriebsausgaben gewinnmindernd berücksichtigt.

    Beispiel: Unternehmer U hat im Januar 2010 einen Aktenvernichter von EUR 800 netto gekauft, der üblicherweise eine Nutzungsdauer von 8 Jahren hat und entscheidet sich für die lineare Abschreibung. U kann in 2010 EUR 100 als Betriebsausgaben geltend machen. Der Aktenvernichter wird in ein Anlageverzeichnis und das Inventar aufgenommen.

  2. Aufwendungen bis zu EUR 150: Diese können – abweichend vom Grundsatz – sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dabei kann der Unternehmer für jedes Wirtschaftsgut unter EUR 150 gesondert wählen (= wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).

    Beispiel: Unternehmer U kauft am 01.07.2010 einen Aktenvernichter für EUR 140 netto und einen Taschenrechner für EUR 90 netto. Er kann den Zugang beider Wirtschaftsgüter buchmäßig erfassen und die Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben absetzen. Er kann aber alternativ den Aktenvernichter über 8 Jahre linear abschreiben (für 2010 zeitanteilig für 6 Monate) und muss diesen dann in ein Inventar aufnehmen.

  3. Aufwendungen von mehr als EUR 150 und nicht mehr als EUR 410: Hier hat der Unternehmer zwei Möglichkeiten (anstelle des Grundsatzes unter Ziffer 1):
    • Er kann die Aufwendungen sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Allerdings muss er das Wirtschaftsgut unter Angabe des Tages der Anschaffung und der Kosten in ein besonders, laufend zu führendes Verzeichnis aufnehmen, soweit diese Angaben sich nicht aus der Buchführung ergeben.
    • Er kann das Wirtschaftsgut in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten in der Bilanz erfassen. Allerdings muss er dann alle weiteren Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als EUR 150 und nicht mehr als EUR 1.000 ebenfalls in den Sammelposten einstellen (= wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

      Beispiel: Unternehmer U kauft am 01.02.2010 einen Aktenvernichter für EUR 300 netto und einen Schreibtisch für EUR 400 netto (Nutzungsdauer: 13 Jahre). Der Unternehmer kann hier entweder beide Wirtschaftsgüter über die jeweilige Nutzungsdauer (in 2010 zeitanteilig) abschreiben (s.o. Ziffer 1) oder für beide Wirtschaftsgüter die vollen Aufwendungen in 2010 als Betriebsausgaben abziehen oder beide Wirtschaftsgüter in einem „Sammelposten 2010“ erfassen.

  4. Aufwendungen von mehr als EUR 410 und nicht mehr als EUR 1.000: Der Unternehmer kann das Wirtschaftsgut - abweichend vom Grundsatz - in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten in der Bilanz erfassen. Allerdings muss er dann alle weiteren Wirtschaftsgüter mit Aufwendungen von mehr als EUR 150 und nicht mehr als EUR 1.000 ebenfalls in den Sammelposten einstellen (= wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

    Beispiel: Unternehmer U kauft am 01.12.2010 einen Aktenvernichter für EUR 300 netto und einen Schreibtisch für EUR 500 netto. Der Unternehmer kann hier entweder beide Wirtschaftsgüter über die jeweilige Nutzungsdauer (in 2010 zeitanteilig) abschreiben (s.o. Ziffer 1) oder beide Wirtschaftsgüter in einem „Sammelposten 2010“ erfassen.

Hinweise: Obige Ausführungen gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer die Wirtschaftsgüter selbst hergestellt hat oder vom Privat- in das Betriebsvermögen einlegt. Beim Sammelposten bestehen abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs der Wirtschaftsgüter in den Sammelposten keine weiteren Aufzeichnungspflichten, sie müssen also nicht in ein Inventar aufgenommen werden. Das Schreiben der Finanzverwaltung erläutert außerdem, wie bei nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern im Sammelposten verfahren werden muss. Bestehende Sammelposten für 2008 und 2009 müssen auch im Jahr 2010 fortgeführt werden.

Oktober 2010:

Arbeitszimmer: BMF lässt teilweisen Abzug bis auf Weiteres zu

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich die seit 2007 geltende Abzugsbeschränkung für Kosten des häuslichen Arbeitszimmers als teilweise verfassungswidrig angesehen und den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung zum 01.01.2007 aufgefordert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) zieht nun vorab verfahrensrechtliche Folgen aus dieser Entscheidung: Es gilt Folgendes:

  1. Änderung eines vorläufig ergangenen Steuerbescheids

    Der Steuerpflichtige kann die Änderung seiner Steuerbescheide für 2007 bis 2009 beantragen, wenn

    • ihm für seine betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz als sein Arbeitszimmer zur Verfügung stand, und
    • er die betriebliche oder berufliche Nutzung sowie die Höhe seiner Aufwendungen glaubhaft macht, und
    • die Bescheide hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur vorläufig ergangen sind;
    • oder gegen die Bescheide Einspruch eingelegt wurde, bzw. wenn die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

    Die Finanzämter werden bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen Betrag von EUR 1 250 als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen; der geänderte Bescheid ergeht aber weiterhin vorläufig.

  2. Steuerbescheid liegt noch nicht vor

    Liegt noch kein Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung unter den Voraussetzungen zu 1 (siehe oben) Aufwendungen bis zur Höhe von EUR 1 250 geltend machen.

  3. Ruhende Einspruchsverfahren

    Einspruchsverfahren, die in Erwartung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ruhen gebracht wurden, ruhen auch weiterhin, bis die gesetzliche Neuregelung rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist. Auch insoweit gewährte Aussetzungen der Vollziehung gelten weiter, ohne dass es eines erneuten Antrags bedarf.
    Beantragt der Steuerpflichtige nun erstmals die Aussetzung der Vollziehung seines Steuerbescheids, kann das Finanzamt statt einer Aussetzung der Vollziehung einen vorläufigen „Abhilfebescheid“ erlassen, wenn die unter Nr. 1 genannten Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind.

September 2010:

Werbungskosten für Fortbildung: Zeitanteile als Aufteilungsmaßstab

Hintergrund: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Dazu gehören auch Bildungskosten, sofern sie beruflich veranlasst sind. Diese müssen objektiv mit dem ausgeübten Beruf zusammenhängen, und Ziel muss es insgesamt sein, mit der Fortbildung den Beruf zu „fördern“. Bei Fortbildungsreisen prüft das Finanzamt daher in der Regel sehr genau, ob diese auch einen privaten Hintergrund haben.

Streitfall: Eine Lehrerin nahm mit Kollegen an einer Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teil. Die Reise wurde von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt. Für den Reisezeitraum (neun Tage) waren die Lehrer vom Schuldienst befreit. Die Tagesseminare beinhalteten u.a. die Einführung in die irische Kultur und zeitgenössische irische Literatur. Ein ganzer Tag entfiel auf eine Stadtrundfahrt mit anschließender Freizeit in Dublin. Es fand zudem ein Tagesausflug nach Belfast statt. Der Besuch des Parlamentsgebäudes sowie Abendveranstaltungen ergänzten die themenbezogenen Seminare.
Das Finanzamt wollte genauso wie das Finanzgericht die Aufwendungen der Lehrerin für die Reise insgesamt nicht als Werbungskosten anerkennen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob nun die Entscheidung des Finanzgerichts auf (Urteil vom 21.04.2010 VI  R 5/07) und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.
Die Bundesrichter begründeten ihre Entscheidung wie folgt:

  • Das Finanzamt muss den beruflichen Grund für die Reise prüfen.
  • Der Steuerpflichtige hat die Pflicht, die berufliche Veranlassung zu belegen (z. B. Reiseprogramm, Teilnehmerzertifikat, Anwesenheitsnachweis).
  • Eine fachliche Organisation spricht für die berufliche Veranlassung.
  • Ist das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten, und gehören Letztere der gleichen Berufsgruppe an, sind dies weitere Indizien zugunsten des Steuerzahlers.
  • Liegen auch private Gründe für die Reise vor, muss das Finanzamt prüfen, ob die beruflichen Reisebestandteile objektiv abgrenzbar sind.
  • Reisekosten können in der Regel aufgeteilt werden. Das Finanzamt muss dann die beruflichen Anteile als Werbungskosten anerkennen.

Hinweise: Eine sorgfältige „Buchführung“ zahlt sich für den Steuerzahler aus: Zuerst sollte man die Belege zusammenstellen, die eindeutig zum beruflichen Bereich gehören (Seminarkosten, Messegebühren, Parkticket im Veranstaltungshotel etc.). Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung und Verpflegung sind hingegen sachgerecht aufzuteilen. Als Maßstab muss das Finanzamt das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile akzeptieren (Grundlage: Veranstaltungsprogramm). An- und/oder Abreisetage werden dabei generell nicht erfasst.

Juli und August 2010:

Das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ ist in Kraft getreten. Über die wichtigsten Eckpunkte dieses Gesetzes möchte ich Sie im Einzelnen nachfolgend informieren:

  1. Erweiterung des Spendenabzugs

    Bislang waren nur Spenden an Körperschaften in Deutschland bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Der Europäische Gerichtshof hat diese Beschränkung auf inländische Körperschaften Anfang 2009 beanstandet. Nunmehr können Spenden an Körperschaften mit Sitz in der EU/im EWR abgesetzt werden. Die folgenden Voraussetzungen sind zu beachten:

    • Die ausländische Körperschaft müsste von der (deutschen) Körperschaftsteuer befreit sein, falls sie inländische Einkünfte erzielte. Entscheidend ist also, ob sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sie im Ausland als gemeinnützig anerkannt ist.
    • Der EU-/EWR-Staat, in dem die ausländische Körperschaft ihren Sitz hat, muss nach einem internationalen Abkommen zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat zur Amtshilfe bereit sein. So kann der deutsche Fiskus überprüfen, ob die ausländische Körperschaft tatsächlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

    Außerdem können nunmehr auch Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung im EU-/EWR-Gebiet steuerlich geltend gemacht werden. Bislang war dies auf inländische Stiftungen beschränkt.

    In zeitlicher Hinsicht gelten die Neuregelungen für alle Fälle, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (z. B. weil noch ein Einspruchsverfahren anhängig ist).

  2. Degressive Abschreibungen auf Gebäude

    Bisher konnten degressive Abschreibungen auf Gebäude nur in Anspruch genommen werden, wenn diese sich in Deutschland befanden. Jetzt sind degressive Abschreibungen auf Gebäude im EU-/EWR-Raum möglich. Dies gilt auch für Veranlagungszeiträume vor 2010, wenn die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.

  3. Steuerfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen auch bei Entgeltumwandlung

    Der Vorteil eines Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist bis zu EUR 360 jährlich steuerfrei. Bisher musste aber die Mitarbeiterbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. Jetzt sind auch Entgeltumwandlungen begünstigt; hier wird ein Teil des geschuldeten Arbeitslohns in eine Mitarbeiterbeteiligung umgewandelt. Diese Neuregelung gilt bereits rückwirkend zum 02.04.2009.

  4. Beschränkte Steuerpflicht von Renten

    Hat ein Rentner seinen Wohnsitz im Ausland, war seine Rente hierzulande bisher nur (beschränkt) steuerpflichtig, wenn sie von einer deutschen Zahlstelle (z.B. inländischer Rentenversicherungsträger, inländische Alterskasse für Landwirte oder inländisches Versicherungsunternehmen) gezahlt wurde. Fortan gilt: Die Renten können auch dann in Deutschland besteuert werden, wenn sie von einer ausländischen Zahlstelle geleistet werden – vorausgesetzt, die Rentenversicherungsbeiträge konnten in Deutschland als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei ist unerheblich, ob sich diese Beiträge auch tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben.

  5. Riester-Förderung

    Hier haben sich folgende Änderungen ergeben:

    • Die Riester-Förderung wird zukünftig nicht nur unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch weiteren Personengruppen (beispielsweise Grenzgängern, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, oder wenn ein Ehepartner seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Staat hat).
    • Wohn-Riester ist jetzt auch möglich, wenn das selbstgenutzte Wohneigentum im EU-/EWR-Ausland liegt. Weiterhin erforderlich bleibt aber, dass die begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Daher sind Ferienhäuser im Ausland auch künftig von der Förderung ausgeschlossen.
    • Ferner wird Riester-Förderung nicht mehr zurückgefordert, wenn der Steuerzahler ins EU-/EWR-Ausland umzieht.

Juni 2010:

Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zum 01. Juli 2010

Neuregelung der Umsatzsteuerfreiheit im Postwesen:

Bisher waren „klassische“ Postleistungen der Deutschen Post AG von der Umsatzsteuer befreit. Der Europäische Gerichtshof hat allerdings im Jahr 2009 entschieden, dass dies nur für solche Postleistungen gelten darf, die dem „Gemeinwohl“ dienen. Sie müssen also flächendeckend zu tragbaren Preisen angeboten werden und damit eine Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen.

Dies bedeutet einerseits, dass jetzt auch andere Unternehmen neben der Deutschen Post AG umsatzsteuerfreie Postleistungen anbieten können; andererseits werden jedoch auch nur noch bestimmte Postleistungen von der Umsatzsteuer freigestellt (z.B. Briefsendungen, einschließlich der Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften, bis zu 2 kg, Paketsendungen bis zu 10 kg, Einschreiben, Wertsendungen). Brief- und Paketsendungen, die die vorstehend genannten Gewichtsgrenzen überschreiten, unterliegen daher der Umsatzsteuer. Gleiches gilt für Express- und Nachnahmesendungen oder Massensendungen ab 1 000 Stück sowie bei Postleistungen aufgrund individuell ausgehandelter Vereinbarungen.

Die Neuregelung gilt für Postleistungen ab dem 01.07.2010. Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist aber, dass dann eine zuvor zu beantragende Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) vorliegt. In dem Antrag muss sich der Unternehmer verpflichten, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen im Postwesen oder einen Teilbereich anzubieten.

Neue Fristen zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung:

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder (ab 2010) innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, müssen eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das BZSt auf elektronischem Weg übermitteln. Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.

Meldezeitraum für Warenlieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte: Ab dem 01.07.2010 gilt ein monatlicher Meldezeitraum. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats (z.B. bis zum 25. August) an das BZSt übermittelt werden. Bisher musste die Übermittlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgt sein. Ist dem Unternehmer vom Finanzamt eine Dauerfristverlängerung im Voranmeldungsverfahren gewährt worden, galt diese bisher auch für die Abgabe der ZM. Diese Regelung wurde nun gestrichen.

Unternehmer, die in geringer Höhe innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dreiecksgeschäfte ausführen (nicht mehr als EUR 100 000 im Quartal), können die ZM weiterhin quartalsweise abgeben. Ab 2012 sinkt dieser Grenzbetrag auf EUR 50 000. Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze von EUR 100 000 bzw. EUR 50 000 überschritten, gilt: Der Unternehmer ist verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Betragsgrenze überschritten wurde.

Für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen gilt weiterhin ein vierteljährlicher Meldezeitraum, wobei die ZM ab dem 01.07.2010 auch hier bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres abzugeben ist. Soweit der Unternehmer bei Ausführungen von innergemeinschaftlichen Warenlieferungen bereits zur monatlichen Übermittlung verpflichtet ist, sind die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen in der Meldung für den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu machen. Aus Gründen der Vereinfachung können die Angaben zu den innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen aber auch in der monatlichen ZM gemacht werden. Möchte der Unternehmer diese Option in Anspruch nehmen, muss er dies dem BZSt anzuzeigen.

Folgen: Die Neuregelung des Meldezeitraums führt ab dem 01.07.2010 zu unterschiedlichen Abgabefristen bei der Umsatzsteuer. So ist z.B. die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli bis zum 10. August bzw. bei Fristverlängerung bis zum 10. September einzureichen. Die ZM für Juli muss demgegenüber bis zum 25. August übermittelt werden. Dies kann zu Problemen führen, denn die ZM ist Ausfluss der Buchhaltungsdaten und kann folglich erst nach endgültiger Bearbeitung der Daten erstellt werden. Hierfür war bei Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung bisher ein Zeitrahmen von rund 40 Tagen vorgesehen, da bis zum 10. des übernächsten Monats die Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt eingereicht werden musste. Diese Frist wird nun um ca. 15 Tage verkürzt, da es praktisch unmöglich ist, die ZM und die Umsatzsteuer-Voranmeldung getrennt zu bearbeiten.

Umsatzsteuererklärungen:

Seit 01.01.2010 müssen Unternehmer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr zusätzlich die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondert anmelden, für die die Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden. Bislang waren hier die Angaben zu den sonstigen Leistungen im Voranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung, spätestens in dem auf den Monat der Leistungsausführung folgenden Monat zu machen. Nunmehr gilt ab 01.07.2010, dass die Angaben zu den sonstigen Leistungen in dem Voranmeldungszeitraum anzumelden sind, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

Zum 01.01.2010 können alle Unternehmer beim BZSt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Eine Einschränkung besteht nur noch für juristische Personen, die keine Unternehmer sind oder welche die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben: Sie erhalten die Identifikationsnummer nur, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Die bisherigen Einschränkungen bei der Erteilung der Identifikationsnummer für bestimmte Unternehmertypen entfallen nunmehr. Dies waren:

  • Kleinunternehmer, die im Vorjahr Umsätze von bis zu EUR 17 500 erzielt haben und im laufenden Jahr voraussichtlich von maximal EUR 50 000 erwirtschaften werden;
  • Land- und Forstwirte, die ausschließlich die gesetzlichen Durchschnittssätze für die Umsätze in ihrem Bereich verwenden;
  • Unternehmer, die ausschließlich Umsätze erbringen, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Entstehung der Umsatzsteuer bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers:

Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer ändert sich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet („Reverse Charge“). Erbringt ein Unternehmer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat, eine Dienstleistung („sonstige Leistung“) an einen deutschen Unternehmer, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, schuldet der deutsche Unternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer entsteht nun ab 01.01.2010 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung ausgeführt worden ist.

Keine Änderung ergibt sich bei den folgenden Umsätzen. Es handelt sich dabei um

  • Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers,
  • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände,
  • Grundstücksumsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
  • Werklieferungen/sonstige Leistungen im Baubereich,
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers.

Hier entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats, der auf die Ausführung der Leistung erfolgt.

Eine Neuerung ergibt sich im Reverse Charge-Verfahren für Dauerleistungen, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Bislang wurden diese erst besteuert, wenn die Leistung insgesamt erbracht wurde. Nunmehr erfolgt ab 01.01.2010 die Besteuerung spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres. Wird die Dauerleistung aber nach festen Zeiträumen abgerechnet (z.B. vierteljährlich), erfolgt die Besteuerung mit Ablauf dieses Zeitraums.

Hinweis: Die Änderungen sind im Einzelnen z.T. sehr komplex und konnten hier nur in aller Kürze dargestellt werden. Ich unterstütze Sie gerne mit meiner Beratungsleistung in Ihrem Einzelfall.

Mai 2010:

Umsatzsteuersatz auf Beherbergungsleistungen

Die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 7% bei Übernachtungen in Hotels sowie bei kurzfristiger Vermietung von Campingplätzen ist höchst umstritten. Komplex sind die Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung:

  1. Umsatzsteuerliche Folgen

    Der Steuersatz von 7% gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden. Zu den begünstigten Leistungen gehören Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Fremdenzimmern und Ferienwohnungen, aber auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern. Bei der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen sind auch die Vermietung von ortsfesten Caravans sowie die Lieferung von Strom begünstigt. Nicht zu den begünstigten Beherbergungsleistungen gehören die Überlassung von Konferenzräumen, die Übernachtung im Schlafwagen, die Vermittlung von Beherbergungsleistungen sowie die Unterbringung von Tieren in Tierpensionen. Stornokosten sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar.

    Nicht begünstigt ist bei Hotelübernachtungen die Verpflegung (z.B. Halbpension, All-Inclusive, Minibar). Bei der Rechnungserstellung für ein Pauschalangebot dürfen die folgenden Leistungen aber in einem Sammelposten z.B. als „Business-Package“ oder „Service-Pauschale“ zu 19% USt zusammengefasst werden: Frühstück, Internet-, Telefon- sowie Telefaxkosten, Reinigung von Kleidung oder Schuhen, Transport von Personen und Gepäck, Überlassung von Fitnessgeräten (z.B. Fahrrädern), Parkgebühren.

  1. Lohnsteuerliche Folgen

    Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern bei Dienstreisen die Reisekosten lohnsteuerfrei erstatten. Hierzu gehören neben den Übernachtungskosten auch die Verpflegungsmehraufwendungen, die jedoch nur bis zur Höhe der steuerlichen Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstattet werden dürfen: Bei einer Dienstreise von 24 Stunden können so EUR 24 steuerfrei erstattet werden. Ist im Übernachtungspreis jedoch ein Frühstück enthalten, ist die Verpflegungspauschale von EUR 24 in Höhe von 20% (= EUR 4,80) zu kürzen, da ansonsten das Frühstück zweimal erstattet würde (über den Übernachtungspreis inkl. Frühstück und über die Verpflegungspauschale). Mit anderen Worten: Die Finanzverwaltung hat bislang den lohnsteuerlichen Wert eines Frühstücks mit EUR 4,80 angesetzt.

    Da nun ab 2010 der Umsatzsteuersatz für die Übernachtung (7%) und das Frühstück (19%) voneinander abweichen, droht ein gesonderter Ausweis des Preises für das Frühstück in der Hotelrechnung, der im Regelfall über den bislang angesetzten EUR 4,80 liegen wird. Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitgeber entweder nur den reinen Übernachtungspreis erstattet oder es – bei vollständiger Erstattung – zur Lohnsteuerpflicht kommt, soweit das Frühstück teurer ist als EUR 4,80.

    Um die vorstehend genannten lohnsteuerlichen Nachteile zu vermeiden, lässt der Fiskus es nun zu, dass das Frühstück in dem o.g. Sammelposten „Business Package“ oder „Service-Pauschale“ enthalten ist und nicht gesondert ausgewiesen wird:

    • Lohnsteuerlich kann dann weiterhin unterstellt werden, dass das Frühstück lediglich EUR 4,80 kostet. Erstattet der Arbeitgeber die Übernachtungs- und die Verpflegungskosten muss er also nur EUR 4,80 von der Verpflegungspauschale abziehen.
    • Umsatzsteuerlich wird der Sammelposten mit 19% besteuert (siehe oben unter 1.).

Hinweise: Der nach Abzug von EUR 4,80 für das Frühstück verbleibende Teil des Sammelpostens kann als sog. Reisenebenkosten steuerfrei erstattet werden. Dies gilt aber nicht, wenn im Sammelposten erkennbar Nebenleistungen enthalten sind, die keine Reisenebenkosten darstellen (z.B. Pay-TV, Massagen, private Telefonate).

Das Frühstück wird lohnsteuerlich nur mit EUR 1,57 (und nicht mit EUR 4,80) angesetzt, wenn es vom Arbeitgeber veranlasst (d.h. gewährt) wurde. Es kommt dann nicht darauf an, ob das Frühstück gesondert in der Hotelrechnung ausgewiesen wird oder in einem Sammelposten enthalten ist. Eine Veranlassung des Arbeitgerbers setzt u.a. voraus, dass grundsätzlich er die Übernachtung mit Frühstück bucht und die Rechnung auch an ihn adressiert ist.

April 2010:

Pauschalversteuerung von Fahrtkostenzuschüssen

Hintergrund: Der Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüsse an seine Arbeitnehmer mit 15% pauschal versteuern, soweit der Zuschuss nicht den Betrag übersteigt, den der Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen könnte. Weitere Voraussetzung ist, dass der Fahrtkostenzuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

Streitfall: In dem Klageverfahren rechnete der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss auf das Weihnachtsgeld an. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, ob der Fahrtkostenzuschuss „zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wurde und damit pauschal versteuert werden konnte.

Entscheidung: Die Bundesrichter halten eine Pauschalbesteuerung für zulässig, wenn das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wurde. Die Fahrtkostenzuschüsse werden dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt.

Erforderlich ist nach dem BFH, dass der Zuschuss zu den Lohnzahlungen hinzukommt, die arbeitsrechtlich nach dem Arbeitsvertrag oder aufgrund dauernder Übung geschuldet sind, also vom Arbeitnehmer eingeklagt werden könnten. Derartige Zuschüsse liegen somit auch dann vor, wenn sie andere, freiwillig gezahlte Bezüge ersetzen, indem sie auf diese angerechnet werden. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber ohne Fahrtkostenzuschuss das Weihnachtsgeld ohnehin gezahlt hätte.

Der BFH verwies die Sache aber an die erste Instanz zurück, die noch aufklären muss, ob das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wurde. War dies der Fall, war eine Pauschalbesteuerung von 15% zulässig, weil das freiwillig gezahlte Weihnachtsgeld durch den Fahrtkostenzuschuss anteilig ersetzt wurde. Hingegen ist die Pauschalbesteuerung nicht möglich, sollte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld gehabt haben.

Hinweise: Der BFH widerspricht damit der Ansicht der Finanzverwaltung. Denn diese will eine Pauschalbesteuerung nicht zulassen. Nach Ansicht des Fiskus liegt bei Anrechnung einer freiwilligen Sonderleistung mit Zweckbindung (z.B. Fahrtkostenzuschuss) auf eine freiwillige Sonderleistung ohne Zweckbindung (z.B. freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld, das vom Arbeitnehmer beliebig verwendet werden Die Pauschalbesteuerung scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung hat. Dies ist der Fall, wenn das Weihnachtsgeld regelmäßig – nach der Rechtsprechung genügen drei Jahre in Folge – gezahlt wird, so dass der Arbeitnehmer darauf schließen kann, dass ihm das Weihnachtsgeld dauerhaft zustehen soll. Will der Arbeitgeber einen solchen Anspruch ausschließen, muss er einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt aussprechen, also gegenüber den Arbeitnehmern deutlich machen, dass er seine Zahlung freiwillig erbringt.

März 2010:

Rechnungen: Vorsteuerabzug bei Ausweis überhöhter Umsatzsteuer

Hintergrund: Unternehmer erhalten die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Wird aber eine höhere Umsatzsteuer als gesetzlich geschuldet in Rechnung gestellt, stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe dem Unternehmer ein Vorsteuerabzug zusteht.

Streitfall: In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall stellte ein Lebensmittelhändler der Klägerin die Lieferung von Lebensmitteln in Rechnung. Anstatt des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% wies er aber zu Unrecht den vollen Umsatzsteuersatz von damals 15% (jetzt: 19%) aus.

Entscheidung: Nach Ansicht des BFH konnte die Klägerin die Vorsteuer zwar „dem Grunde nach“ geltend machen; „der Höhe nach“ war ihr Vorsteuerabzug aber auf die Umsatzsteuer beschränkt, die der Lieferant nach dem Gesetz schuldete, also auf 7%. Dieser Umsatzsteuersatz war auf den in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrag anzuwenden; die Klägerin durfte die 7%ige Umsatzsteuer nicht aus dem Bruttobetrag herausrechnen.

Beispiel: Ein Lieferant berechnet die Lebensmittel gegenüber dem Unternehmer U mit EUR 1.000 zzgl. EUR 190 (= 19%) Umsatzsteuer (anstatt mit einer Umsatzsteuer von EUR 70 = 7%). U kann nunmehr aufgrund der Bemessungsgrundlage von EUR 1.000 eine Vorsteuer in Höhe von EUR 70 (= 7%) geltend machen. Er darf hingegen nicht aus dem Bruttobetrag von EUR 1.190 eine Vorsteuer von 7% herausrechnen. Ebenso wenig darf U die ausgewiesene Umsatzsteuer von EUR 190 als Vorsteuer geltend machen.

Unzulässig ist der Vorsteuerabzug bei überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer jedoch, wenn Umsatzsteuer für eine

  • Geschäftsveräußerung im Ganzen in Rechnung gestellt wird, die nach dem Gesetz überhaupt nicht umsatzsteuerbar ist.
  • umsatzsteuerfreie Leistung in Rechnung gestellt wird.

Hinweise: Die Entscheidung gilt also nur für überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer bei umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Die Bundesrichter haben die Frage offen gelassen, ob der Unternehmer dann die überhöht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen kann, wenn er auf die Richtigkeit der Rechnung vertrauen durfte. Diese Frage könnte nur in einem Verfahren entschieden werden, in dem der Unternehmer eine geringere Umsatzsteuerfestsetzung im Billigkeitswege anstrebt, nicht aber in einem Verfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid.

Februar 2010:

Abfindung wegen Verringerung der Wochenarbeitszeit ist steuerlich begünstigt

Hintergrund: Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, sind steuerlich begünstigt, wenn sie zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden. Hierzu gehören z.B. Versicherungsleistungen aufgrund eines Verdienstausfalls oder auch Abfindungen des Arbeitgebers. Nach dem Gesetz wird in diesen Fällen der steuerliche Tarif ermäßigt, um die Progressionsbelastung abzumildern, die aufgrund der Einmalzahlung der Entschädigung entsteht (sog. Tarifbegünstigung).

Entscheidung: Zu den steuerbegünstigten Entschädigungen gehört nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 25.08.2009 IX R 3/09) auch die sog. Teilabfindung, d.h. eine Zahlung des Arbeitgebers, die dieser seinem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Änderung des Arbeitsvertrags gewährt.

Beispiel: A arbeitet als Arbeitnehmer wöchentlich 38,5 Stunden für Z. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage fordert Z den A auf, einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um die Hälfte, auf 19,25 Stunden, zuzustimmen. Im Gegenzug gewährt Z dem A eine Teilabfindung von EUR 17.000.

Nach dem BFH-Urteil ist diese Teilabfindung steuerlich begünstigt, weil sie dem A wegen der ihm entgehenden Einnahmen gewährt wird. Nach dem Urteil kommt es also nicht darauf an, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Der BFH stellt damit seine bisherige Rechtsprechung klar, die den Eindruck entstehen ließ, dass das Arbeitsverhältnis vollständig beendet werden müsse.

Für die steuerliche Begünstigung müssen allerdings nach allgemeinen Grundsätzen noch zwei weitere Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Der Arbeitnehmer muss unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben, als er der Änderung seines Arbeitsvertrags zustimmte. Die Tarifbegünstigung wird also nicht gewährt, wenn die Reduzierung der Wochenarbeitszeit durch den Arbeitnehmer angeregt wird, weil er z.B. mehr Freizeit haben möchte.
  2. Die (Teil-)Abfindung muss in einer Summe gezahlt werden, da es nur dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu der Progressionsbelastung kommt, die durch die Tarifbegünstigung gemildert werden soll.

Januar 2010:

Jährliche Erhaltungsarbeiten nach Erwerb einer Immobilie können abschreibungspflichtig sein

Hintergrund: Beim Erwerb eines Gebäudes gehören Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn sie

  1. innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden,
  2. ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen und
  3. weder Aufwendungen für Erweiterungen noch jährlich anfallende Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten sind.

Man spricht dann von sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten, die nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden können.

Streitfall: Der Kläger hatte ein vermietetes Gebäude zum Preis von ca. EUR 205.000 (einschließlich Anschaffungsnebenkosten) erworben. In den darauf folgenden drei Jahren führte er zudem Modernisierungsarbeiten durch, deren Kosten bei ca. EUR 31.000 (also mehr als 15 % des Kaufpreises) lagen. Er machte geltend, dass in seinen Baumaßnahmen auch reine Schönheitsreparaturen wie z.B. das Tapezieren enthalten gewesen seien, die aus der Summe seiner Baukosten entsprechend herausgerechnet werden müssten.

Entscheidung: Der Kläger hatte beim Bundesfinanzhof (BFH) keinen Erfolg. Die Richter urteilten, dass Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien und es sich nicht nur um Schönheitsreparaturen gehandelt hat. Dies gelte selbst dann, wenn man Schönheitsreparaturen als „jährlich üblicherweise anfallende“ Erhaltungsarbeiten ansehen würde, die nach dem Gesetz nicht bei der Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu berücksichtigen sind. Denn fallen solche jährlich „üblicherweise anfallende“ Erhaltungsarbeiten im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung an, handelt es sich um eine einheitliche Baumaßnahme, aus der die Schönheitsreparaturen nicht herausgerechnet werden dürfen.

Folge: Der Kläger durfte weder die Schönheitsreparaturen noch den verbleibenden Teil der Baukosten, der bei Herausrechnung der Schönheitsreparaturen unter der 15 %-Grenze gelegen hätte, sofort als Erhaltungsaufwand abschreiben. Er musste ihn vielmehr über die Nutzungsdauer des Gebäudes abschreiben.

Hinweis: Das Urteil erschwert einheitliche Baumaßnahmen für Erwerber von Immobilien. Denn aus steuerlicher Sicht ist es ratsam, Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, nicht im Rahmen der Gesamt-Baumaßnahme „Instandsetzung/Modernisierung“ durchzuführen, sondern zeitlich und planerisch hiervon abgegrenzt. Allerdings ist dies in der Praxis oft nicht umsetzbar bzw. mit einer Verteuerung der Baukosten verbunden.

Dezember 2009:

Kosten für Erststudium nach Berufsausbildung steuerlich absetzbar

Hintergrund: Seit dem 1.1.2004 besteht ein gesetzliches Abzugsverbot der Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, es sei denn, dies erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Die Studienkosten sind daher nach dem Gesetz nur als Sonderausgaben bis zur Höhe von EUR 4000 jährlich abziehbar.

Entscheidung: Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) dieses gesetzliche Abzugsverbot zugunsten eines Teils der Studierenden eingeschränkt. Denn nach der Entscheidung des BFH gilt das Abzugsverbot dann nicht, wenn vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung absolviert wurde und das Studium dazu dient, später einen Beruf zu ergreifen. Unter diesen Voraussetzungen können die Studienkosten in unbeschränkter Höhe und vollständig als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.

Für alle anderen Studenten, die vor dem Studium gerade keine Berufsausbildung absolviert haben, bleibt es hingegen dabei: Die Studienkosten können dann nur als Sonderausgaben in Höhe von bis zu EUR 4000 steuerlich geltend gemacht werden.

Elterngeld unterliegt in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt

Hintergrund: Bestimmte Einkünfte sind nach dem Gesetz zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. D.h. sie erhöhen den Steuersatz der anderen, steuerpflichtigen Einkünfte; insoweit kommt es also trotz der Steuerfreiheit zu einer höheren Gesamtsteuer. Zu diesen steuerfreien Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, gehört auch das Elterngeld.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr entschieden, dass auch der sogenannte Sockelbetrag von EUR 300 (bei einer Aufteilung auf zwei Jahre: EUR 150) vom Progressionsvorbehalt erfasst wird. Bei dem Sockelbetrag handelt es sich um den Mindestbetrag, der gezahlt wird, wenn kein oder nur ein geringes Einkommen vor Beginn der Elternzeit erzielt wurde.

November 2009:

Steuerpläne der neuen Regierung

Die Vorsitzenden von CDU, CSU und FDP haben am 26.10.2009 das schwarz-gelbe Regierungsprogramm unterschrieben. Der gemeinsame Koalitionsvertrag von Union und FDP sieht dabei schon für das Jahr 2010 Steuersenkungen vor, die insbesondere Familien und Unternehmen entlasten sollen. Nach dem Wortlaut des Koalitionsvertrags stehen jedoch sämtliche Vorhaben unter einem sog. Finanzierungsvorbehalt. Zudem regt sich bereits Widerstand. Kritik wird dabei nicht nur von der Opposition geäußert; auch einige CDU-Ministerpräsidenten kündigen Gegenwehr an – wenig erstaunlich, wenn man sich die Steuerpläne im Einzelnen anschaut.

Ich verschaffe Ihnen nachfolgend einen Überblick über ausgewählte Vorhaben laut Koalitionsvertrag:

  1. Kinder: Der Kinderfreibetrag soll in einem ersten Schritt zum 1.1.2010 auf EUR 7 008 und das Kindergeld um EUR 20 je Kind erhöht werden.
  2. Einkommensteuertarif: Der Steuertarif soll zu einem Stufentarif umgebaut werden; Zahl und Verlauf der Stufen werden hierbei noch entwickelt. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der neue Tarif möglichst zum 1.1.2011 in Kraft treten soll.
  3. Erbschaftsteuer: Als „Sofortprogramm“ ist in diesem Zusammenhang geplant,
    • die Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43% zu senken und
    • die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge „krisenfest“ auszugestalten.

Die Koalition strebt des Weiteren an, die Zeiträume zu verkürzen, für die ein geerbtes Unternehmen weitergeführt werden muss; die erforderlichen Lohnsummen sollen abgesenkt werden. Zudem soll in Gesprächen mit den Ländern geprüft werden, ob die Erbschaftsteuer hinsichtlich Steuersätzen und Freibeträgen regionalisiert werden kann.

  1. Umsatzsteuer: Hier ist beispielsweise geplant, den Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe ab dem 1.1.2010 auf 7% zu ermäßigen. Im Verlaufe der Legislaturperiode soll auch geprüft werden, ob und in welchem Umfang das Prinzip der Ist-Besteuerung der Umsätze ausgeweitet werden kann.
  2. Sofortprogramm krisenentschärfende Maßnahmen: Um schnell und effektiv Wachstumshemmnisse zu beseitigen, soll mit einem Sofortprogramm zum 1.1.2010 begonnen werden. Dabei ist vorgesehen, die Verlust- und Zinsabzugsbeschränkungen sowohl für international aufgestellte Konzerne als auch für mittelständische Unternehmen zu entschärfen. Zu diesem Zweck sollen
    • bei den Verlustabzugsbeschränkungen („Mantelkauf“)
      • die zeitliche Beschränkung bei der Sanierungsklausel zur Verlustnutzung bei Anteilsübertragungen aufgehoben,
      • der Verlustabzug bei Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen (soweit erforderlich) wieder zugelassen („Konzernklausel“) und
      • der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven zugelassen werden;
    • bei den Zinsabzugsbeschränkungen („Zinsschranke“)
      • die höhere Freigrenze von 3 Mio. EUR dauerhaft,
      • ein Vortrag des EBITDA rückwirkend ab dem Jahr 2007 für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren eingeführt werden sowie
      • die sog. Escape-Klausel überarbeitet und für Konzerne mit Sitz in Deutschland anwendbar gemacht werden;
    • bei den grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen
      • die negativen Auswirkungen der Neuregelung zur Funktionsverlagerung beseitigt werden;
    • bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen
      • der Hinzurechnungssatz bei den Immobilienmieten von 65% auf 50% reduziert werden;
    • bei den Ertragsteuern
      • ein Wahlrecht eingeführt werden, nach dem die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis EUR   oder die Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter zwischen EUR 150 und EUR 1 000 anzuwenden ist.
  3. Weitere geplante Steuervereinfachungen: Die Koalition kündigt zudem an, im Laufe der Legislaturperiode das Steuerrecht vereinfachen und die Bürokratie abbauen zu wollen. Eine Auswahl wichtiger Pläne im Überblick:
    • Es wird beabsichtigt, ein neues Konzept für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Familien und Kinder auszuarbeiten.
    • Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten soll neu geordnet werden.
    • Die Besteuerung von Jahreswagenrabatten für Mitarbeiter soll zügig hin zu einem „realitätsgerechten Maß“ angepasst werden; in diesem Zusammenhang wird beabsichtigt, die Angemessenheit der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge zu überprüfen.
    • Die Koalitionäre wollen des Weiteren überprüfen, ob Arbeitnehmer die Steuerklärung auch für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeben können.
    • Die Gebührenpflicht für die sog. verbindliche Auskunft des Fiskus soll auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt werden.
    • Weiterhin ist eine Überprüfung des Kontenabrufverfahrens vorgesehen.
    • Zur Erhöhung der Planungssicherheit soll dafür Sorge getragen werden, dass der Gedanke der zeitnahen Betriebsprüfung verwirklicht wird. Betriebsprüfungen müssten grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Beginn bzw. dann abgeschlossen sein, wenn die neue Betriebsprüfung beginnt.
    • Ferner wollen die Koalitionäre die elektronische Rechnungsstellung möglichst unbürokratisch ermöglichen.
  4. Wegfall der Gewerbesteuer: Vorschläge zur Neuordnung der Gemeindefinanzierung soll eine Kommission erarbeiten. Dabei soll auch der Ersatz der Gewerbesteuer durch einen höheren Anteil an der Umsatzsteuer und einen kommunalen Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer mit eigenem Hebesatz geprüft werden.

Hinweis: Durch den Koalitionsvertrag nicht in Frage gestellt werden die bereits beschlossenen Entlastungen durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung. Das bedeutet, dass auch die neue Bundesregierung an der erweiterten Absetzbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge und dem Einstieg in die Beseitigung der kalten Progression festhält.

Oktober 2009:

Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig?

Auch das Finanzgericht Münster hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest teilweise für verfassungswidrig. Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort.

Streitfall: Im zu entscheidenden Fall hatte das Finanzamt die vom Kläger – einem Lehrer – geltend gemachten Werbungskosten für sein häusliches Arbeitszimmer unter Hinweis auf die ab 2007 geltende gesetzliche Neuregelung nicht anerkannt. Das Gesetz sieht vor, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht mehr abziehbar sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Da dies bei einem Lehrer nicht der Fall ist, scheidet nach der aktuellen Fassung des Gesetzes der Werbungskostenabzug insgesamt aus, und zwar selbst dann, wenn – wie im Streitfall – für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung steht. Bis zur Neufassung des Gesetzes konnten Arbeitnehmer, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, immerhin Werbungskosten bis zu einem Betrag von EUR 1250 absetzen.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster hält die Neuregelung jedenfalls insoweit für verfassungswidrig, als sie ausschließt, dass Aufwendungen berücksichtigt werden, obwohl für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Regelung könne wegen des Wortlauts und des erkennbaren Gesetzeszwecks nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 des Grundgesetzes), das Gebot der Folgerichtigkeit und das objektive Nettoprinzip. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer seien jedenfalls dann Erwerbsaufwendungen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Das nunmehr geltende Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerpflichtigen, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liege. Auch gegenüber denjenigen, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzten, seien sie benachteiligt. Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich weder aus dem Ziel der Haushaltskonsolidierung noch aus der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers. Auch andere Gründe, wie das Bestehen einer besonderen Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung, könnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen.

Tipp: Sollte diese Rechtsprechung für Sie von Interesse sein, müssen Sie darauf achten, dass alle aktuell ergehenden Steuerbescheide offen gehalten werden. Prüfen Sie daher Ihre Einkommensteuerbescheide darauf hin, ob ein entsprechender Passus im Katalog der Vorläufigkeitsvermerke enthalten ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss Einspruch eingelegt werden. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihren steuerlichen Berater.

September 2009:

Recht auf Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung

Hintergrund: Unternehmer, die zur Buchführung gesetzlich nicht verpflichtet sind - wie z.B. Freiberufler -, haben ein Wahlrecht, wie sie ihren Gewinn ermitteln:

  1. Sie können freiwillig eine Buchführung einrichten und einen Jahresabschluss (Bilanz) aufstellen; dabei wird der Gewinn periodengerecht ermittelt, also unter Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten.
  2. Sie können eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen, bei der der Gewinn nach dem Zufluss- und Abflussprinzip ermittelt wird.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in einer neuen Entscheidung vom 19.03.2009 (Az IV R 57/07) über den Zeitpunkt entschieden, bis zu dem der Unternehmer sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Einnahmen- Überschussrechnung ausüben muss. Danach kann sich der Unternehmer auch noch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres für eine Einnahmen-Überschussrechnung entscheiden, selbst wenn er zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine laufende Buchführung eingerichtet hat. Das Wahlrecht für eine Einnahmen-Überschussrechnung entfällt erst dann, wenn er nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss erstellt und sich damit für eine Gewinnermittlung durch Bilanzierung entscheidet.

Der BFH ändert damit seine bisherige Rechtsprechung: Bislang hatte er entschieden, dass das Wahlrecht bereits dann zugunsten einer Bilanzierung ausgeübt wird, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet.

Tipp: Das Urteil führt zu einer höheren Flexibilität für Unternehmer, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, aber freiwillig zunächst eine Buchführung einrichten. Sie können sich trotz der Buchführung nach Ablauf des Jahres noch für eine Einnahmen-Überschussrechnung entscheiden. Erst wenn sie einen Jahresabschluss erstellen, erlischt das Wahlrecht für eine Einnahmen-Überschussrechnung.

Anders ist es aber, wenn der Unternehmer im laufenden Wirtschaftsjahr weder eine Eröffnungsbilanz aufgestellt noch eine laufende Buchführung eingerichtet hat, sondern seine Belege lediglich abgeheftet oder abgelegt hat. Er muss dann seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Denn für eine Gewinnermittlung mittels Bilanzierung ist die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zu Beginn des Wirtschaftsjahres und die Einrichtung einer kaufmännischen Buchführung erforderlich.

August 2009:

Optimierung des Elterngeldes durch geschickte Steuerklassenwahl

Elterngeld wird grundsätzlich in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlichen monatlichen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit berechnet.

Dabei sind die auf das Einkommen entfallenden Steuerbeträge abzuziehen. Aus diesem Grund sollte rechtzeitig eine Lohnsteuerklasse gewählt werden, bei der das Nettoeinkommen und damit auch das spätere Elterngeld am höchsten ist. In der Regel dürfte das die Steuerklasse III sein. Dies ist auch dann vorteilhaft, wenn bei beiden Ehegatten durch die Lohnsteuerklassenwahl insgesamt höhere monatliche Steuerbeträge zu zahlen sind, weil dieser Effekt durch die spätere Einkommensteuerjahresveranlagung wieder ausgeglichen wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist eine solche Gestaltung weder als rechtsethisch verwerflich noch als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

Juni und Juli 2009:

Angabe des Leistungszeitpunktes in einer ordnungsgemäßen Rechnung

In einem Urteil vom 17. Dezember 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) auch dann zwingend anzugeben ist, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Es etwas anderes gilt nur für Rechnungen über An- oder Vorauszahlungen.

Der BFH begründet die Angabepflicht damit, dass anderenfalls der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und damit das Recht auf den Vorsteuerabzug nicht überprüfbar sei.

Rechnungen, die keine Angaben zum Leistungszeitpunkt enthalten, berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug und sollten in der Buchhaltungspraxis nicht akzeptiert werden.

Mai 2009:

Verlegung des Familienwohnsitzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

Verlegen Ehegatten ihren Familienwohnsitz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Beschäftigungsort (A) des einen zum Beschäftigungsort (B) des anderen, bleibt die doppelte Haushaltsführung bestehen und kann steuerlich weiterhin geltend gemacht werden. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können für eine Übergangszeit nach der Verlegung des Familienwohnsitzes u.U. sogar unangemessen hohe Mietzahlungen abgesetzt werden.

Für das Gericht war ausschlaggebend, dass die Eheleute sich hier bemüht hatten, die doppelte Haushaltsführung zu beenden und dauerhaft in B tätig zu werden. Dass dies nicht gelang, konnte ihnen nicht angelastet werden. Daher konnten sie für eine Übergangszeit auch höhere Kosten steuerlich absetzen.

April 2009:

Dienstwagengestellung – Zuzahlung zu Anschaffungskosten vs. Übernahme laufender Betriebskosten

In der betrieblichen Praxis kommt es häufig vor, dass sich Arbeitnehmer an den Anschaffungskosten und/oder an den laufenden Kosten ihres auch für private Fahrten nutzbaren Firmenfahrzeugs beteiligen.

Zwei neue Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 6. Februar 2009 sollten zum Anlass genommen werden, zukünftige Gestaltungen in diesem Bereich zu überdenken.

Im ersten Schreiben führt das BMF aus, dass Zuzahlungen der Arbeitnehmer zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Pkw, den die Arbeitnehmer auch privat fahren dürfen, den geldwerten Vorteil mindern und damit zu negativem Arbeitslohn führen. Übersteigt die Zuzahlung den Jahresbetrag des geldwerten Vorteils ist ein Abzug auch in den folgenden Jahren möglich.

Aus dem zweiten Schreiben des BMF wird ersichtlich, dass Zuzahlungen der Arbeitnehmer zu den laufenden Betriebskosten eines auch privat genutzten betrieblichen Pkw hingegen keine Werbungskosten darstellen.

Zukünftig sollte daher, wenn eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten des betrieblichen Pkw gewollt ist, als Gestaltungsweg eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten gewählt werden.

Beide Schreiben sind im Übrigen als so genannte „Nichtanwendungserlasse“ zu aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ergangen. Die Klärung von potentiellen Streitfällen mit der Finanzverwaltung vor den Finanzgerichten ist daher durchaus erfolgversprechend.

März 2009:

Umsatzsteuerfallen bei internationalen Liefergeschäften vermeiden

Seit dem 06. Januar 2009 gibt es ein neues Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) zur Beurteilung der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a UStG (Aktenzeichen IV B 9 – S 7141/08/1001).

Positiv an diesem Schreiben ist grundsätzlich der Umstand, dass sich die Finanzverwaltung (endlich) 15 Jahre nach Einführung des EU-Binnenmarktes zu einer Art „Einführungsschreiben“ aufgerafft hat.

Negativ fällt aber auf, dass die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesfinanzhofes (BFH), zur Lockerung der formellen Anforderungen an die Steuerbefreiung, nicht umsetzt. Es ist daher zu erwarten, dass zu diesem Streitpunkt viele weitere Streitfälle bei den Gerichten landen werden.

Kritisch sind in diesem Zusammenhang vor allem zwei Punkte:

  1. Nachweisanforderungen bei Abholfällen

    Nach den Anforderungen des BMF hat das liefernde Unternehmen sicherzustellen, dass bezüglich des Abholers (in der Regel Fahrer des LKW) eine durchgängige Vollmachtskette vorliegt. Das bedeutet, dass neben den üblichen Nachweisen gemäß § 17a Abs. 2 UStDV) weitere Unterlagen vorliegen müssen:

    • Passkopien des Abnehmers, des Vertretungsberechtigten und des Abholers
    • Handelsregisterauszug des Kunden
    • Qualifizierte Bestätigungsabfrage nach A 245i UStR
    • Vertretungsnachweis bei juristischen Personen als Kunden
    • Beauftragungsnachweis des Fahrers bei juristischen Personen als Kunden.

    Aus diesen Anforderungen ergibt sich die Notwendigkeit, den Vertrieb in den Nachweisprozess einzubinden, da Überprüfungen durch die Buchhaltung regelmäßig zu spät einsetzen werden.

    Ein zusätzliches Problem erwächst aus der Forderung des BMF, dass der Abnehmernachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV in deutscher Sprache ausgestellt sein muss. Da der ausländische Abnehmer oft der deutschen Sprache nicht mächtig sein dürfte, wird er nicht wissen, was er eigentlich unterschreibt.

  2. CMR-Frachtbriefe bei Versendungsfällen

    Auch bei Versendungsfällen gibt es eine neue Umsatzsteuerfalle im Zusammenhang mit den CMR-Frachtbriefen, die von ausländischen Spediteuren regelmäßig verwendet werden.

    Diese Frachtbriefe werden von der Finanzverwaltung zukünftig als Nachweis nur dann anerkannt, wenn das Feld 24 (Bestätigung des Abnehmers die Ware in Empfang genommen zu haben) ausgefüllt ist.

    In der bisherigen Speditionspraxis wurde dieses Feld aber regelmäßig nicht ausgefüllt. Auf ein vollständiges Ausfüllen der CMR-Frachtbriefe ist daher zukünftig unbedingt zu achten

Insgesamt kann man unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten nur dazu raten, Abholfälle möglichst zu vermeiden. Die Finanzverwaltung konterkariert mit ihren sehr hohen formellen Anforderungen die Vereinfachungsbestrebungen des EG-Binnenmarktes. Drittlandsgeschäfte (Ausfuhren) sind für den Unternehmer einfacher abzuwickeln als das EU-Geschäft.

Man darf aber nicht aus den Augen verlieren, dass es sich bei dem Schreiben des BMF „nur“ um Anweisungen der Finanzverwaltung handelt, die im Streitfall auf der Grundlage der geltenden Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu überprüfen wären. Dabei dürften die Chancen der steuerpflichtigen Unternehmen regelmäßig nicht schlecht stehen.

Februar 2009:

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Wird für Arbeiten rund um den Haushalt, wozu auch die häusliche Pflege gehört (haushaltsnahe Dienstleistungen), oder für Reparaturen am Haus oder an der Wohnung (Handwerkerleistungen) fremde Hilfe in Anspruch genommen, kann dies die Steuerlast drücken. Angesichts des weit gefassten Spektrums der begünstigten Tätigkeiten dürfte es wohl kaum jemanden geben, der diese Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen kann. Da jedoch bestimmte Nachweise gesetzlich vorgeschrieben sind, ist es wichtig, hierauf schon im Voraus zu achten, damit die begehrte Steuerersparnis später auch tatsächlich erfolgen kann.

Das Merkblatt „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ (PDF) vom Februar 2009 gibt Ihnen erste grundlegende Informationen zu diesem Thema an die Hand. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

Januar 2009:

Dienstwagengestellung – Zuschlag für Fahrten zwischen und Wohnung und Arbeitsstätte

Bei Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen dürfen, erhöht sich der monatliche geldwerte Vorteil um 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung kommt es dabei für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich für diese Fahrten nutzt (vgl. Arbeitgebermerkblatt vom 01.01.1996, BStBl. 1995, S. 719, Tz. 31), es reicht vielmehr die objektive Möglichkeit der Nutzung.

Diese Ansicht hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04.04.2008 (Aktenzeichen VI R 85/04, BFH NV 2008 S. 1237) zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH ist der Zuschlag bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nur dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

Die Einzelbewertung einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist dabei pauschal mit 0,002% je Entfernungskilometer anzusetzen. Lohnenswert ist die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Methode des BFH für alle Arbeitnehmer, die monatlich weniger als 15 Fahrten durchführen, da der BFH für die Ermittlung seines Pauschalsatzes typisierend von 15 monatlichen Fahrten ausgeht (0,03% : 15 = 0,002%).

Ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung noch nicht überschritten, ergibt sich zusätzlich zur Steuerersparnis auch noch eine Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge.

Wer in den Genuss dieser neuen Rechtsprechung kommen will, muss allerdings konfliktbereit sein, da das Bundesministerium für Finanzen in einem Nichtanwendungserlass, datierend vom 23. Oktober 2008, den Finanzämtern aufgegeben hat, die neue Rechtsprechung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Dezember 2008:

Zum Jahresausklang 2008 möchte ich Sie auf zwei wichtige Punkte hinweisen:

Pendlerpauschale verfassungswidrig

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09. Dezember 2008 führt für viele Pendler zu einer nachträglichen Erstattung vom Finanzamt. Achten Sie darauf, dass die Berücksichtigung der Fahrtkosten auch tatsächlich für die ersten 20 km gewährt wird. Soweit die Steuerfestsetzung bislang nach §§ 165 AO in diesem Punkt vorläufig vorgenommen wurde, erfolgt dies „automatisch“. Wegen der großen Anzahl zu ändernder Steuerbescheide sollten Sie dem zuständigen Finanzamt einige Wochen Bearbeitungszeit zugestehen. In älteren Fällen, in denen die Bescheide eine „Vorläufigkeit“ noch nicht berücksichtigt haben, muss eine entsprechende Änderung beantragt werden. Soweit in der Erklärung bislang keine Angaben zu den Entfernungskilometern gemacht wurden, weil sich diese nach der geänderten Gesetzeslage nicht ausgewirkt hätten, müssen die Angaben schnellstes nachgeholt werden.

Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen

Bei Rückstellungen für Dienstjubiläen kommt es regelmäßig zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Daher ist diese Rückstellung stets Gegenstand von Betriebsprüfungen. Der Bundesminister für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 08. Dezember 2008 die bisherigen Verwaltungserlasse zu diesem Themenkreis überarbeitet und aktualisiert. Eine Rückstellung im Jahresabschluss 2008 sollte daher in der Steuerbilanz dem Grunde und der Höhe nach nur unter Berücksichtigung der neuen Grundsätze des BMF gebildet werden.

November 2008:

Erbrechtsreform – geplante Änderungen beim Pflichtteil

Während die Erbschaftsteuerreform zur Zeit in aller Munde ist, und die Eckpunkte der Reform festgelegt sind (die Zustimmung des Bundesrates steht allerdings noch aus!), führt die Reform des Erbrechtes eher ein Schattendasein in der öffentlichen Wahrnehmung. Dabei geht es auch hier um wichtige Änderungen und mit großen finanziellen Auswirkungen.

Neben den Änderungen für pflegende Angehörige sieht das künftige Erberecht wichtige Änderungen beim so genannten „Pflichtteil“ vor. Der Pflichtteil ist immer dann zu beachten, wenn der Verstorbene durch sein Testament einen nahen Angehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen hat, und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Verstirbt beispielsweise eine Witwe und hinterlässt drei Töchter, so würde ohne Testament jede Tochter ein Drittel des Nachlasses erben. Hinterlässt die Mutter aber ein Testament, und legt darin fest, dass eine der Töchter nur den Pflichtteil bekommen soll, so erhält diese Tochter nur ein Sechstel der Erbmasse.

Bisher war es schwierig, der ungeliebten Tochter auch noch den Pflichtteil zu entziehen. Dies wird nun im Gesetz klarer geregelt. So kann zukünftig auch der Pflichtteil entzogen werden, wenn die Tochter zu einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird.

Zudem sollen Schenkungen, die ein Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, anders dem Nachlass zugerechnet werden als bisher. Grundsätzlich gilt, dass eine Schenkung desto weniger zählt, je länger sie zurückliegt. Wurde die Schenkung zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht, zählen noch 80% zur Erbmasse, aus der sich dann der Pflichtteil errechnet.

Hinsichtlich der geschilderten Änderungen ist aber zu beachten, dass bisher nur ein Regierungsentwurf vorliegt, der sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändern kann.

Oktober 2008:

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

Wenn zwei Kapitalgesellschaften aufeinander verschmolzen werden, bleiben die übertragende und die aufnehmende Gesellschaft bis zum Ablauf des Übertragungsstichtages zwei selbständige Rechtsträger und sind als solche getrennt zu veranlagen. Sämtliche Bescheide sind allerdings an die übernehmende Gesellschaft zu richten.

Auch die rückwirkende Beendigung der Steuerpflicht führt nicht dazu, dass die übertragende Gesellschaft rückwirkend als nicht mehr existent gilt. Die bis zum Übertragungsstichtag verwirklichten Besteuerungsgrundlagen sind vielmehr weiterhin dieser Gesellschaft zuzurechnen und von ihr zu versteuern. Dies gilt auch für den Fall, dass der steuerliche Übertragungsstichtag nicht mit dem regulären Wirtschaftsjahr übereinstimmt. Es entsteht dann bei der übertragenden Gesellschaft ein Rumpfwirtschaftsjahr. Für die Bildung dieses Rumpfwirtschaftsjahres bedarf es ausnahmsweise nicht der Zustimmung durch das Finanzamt (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13. Februar 2008 I R 11/07).

September 2008:

Abgeltungsteuer – „Schrottanlagen“ vermeiden

Im Zusammenhang mit der Umstellung auf die Abgeltungssteuer im Bereich der Kapitaleinkünfte ab 2009 versuchen einige Anbieter, ihre Kunden mit häufig unbegründeter Panikmache in bestimmte Anlageformen zu locken. Beachten Sie daher bitte unbedingt folgende Regeln:

  1. Die Entscheidung für eine bestimmte Geldanlage oder Form der Altersvorsorge darf nie allein von steuerlichen Prämissen bestimmt werden. Entscheidend sollte vielmehr die Rentabilität vor Steuer sein.
  2. Bei neuen Fonds, die speziell wegen der Abgeltungsteuer auf den Markt gebracht werden, ist besondere Vorsicht geboten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens solchen Fonds noch rückwirkend die steuerliche Vorteilhaftigkeit entzogen wird.
  3. Vermeiden Sie komplizierte Anlageformen, die Sie selbst nicht verstehen. Was schwer verständlich ist, kostet meist auch hohe Gebühren, die zu Lasten der Kapitalrentabilität gehen.
  4. Vermeiden Sie Angebote aus dem „grauen Kapitalmarkt“. Hier werden häufig „abgeltungssteuerfreie Auszahlungen bis 17% jährlich“ geboten. Meist handelt es sich dabei um geschlossene Fonds oder Unternehmensbeteiligungen, bei denen die Einstiegskosten mehr als 10% der Anlagesumme betragen. Außerdem haben diese Produkte in der Regel lange Laufzeiten und können nicht oder nur mit hohen Verlusten vorzeitig beendet werden.
  5. Über „Drückerkolonnen“ werden zur Zeit wieder verstärkt „abgeltungsteuerfreie Kapitalanlagen in Eigentumswohnungen“ vertrieben. In der Vergangenheit haben sich solche „Steuerspar-Immobilien“ leider häufig als „Schrottimmobilien“ erwiesen und zum Totalverlust der Anlage geführt.

Bevor Sie also steuerlich motivierte Umstrukturierungen Ihres Portfolios vornehmen, sollten Sie unbedingt Ihren steuerlichen Berater einschalten.

August 2008:

Fahrtkosten zum Zwecke längerfristiger Fortbildung als Reisekosten (§ 9 EStG)

Die heutige Arbeitswelt verlangt von den Steuerpflichtigen die Bereitschaft zu ständiger Fortbildung und Weiterbildung, die häufig langfristig angelegte Bildungsmaßnahmen erfordern und während der Freizeit durchgeführt werden müssen. Im Zusammenhang mit solchen Bildungsmaßnahmen fallen über einen längeren Zeitraum oftmals erhebliche Fahrtkosten an.

Seitens der Finanzverwaltung wird im Rahmen der Veranlagung in solchen Fällen mitunter geltend gemacht, dass eine zweite regelmäßige Arbeitsstätte entstehe, mit der Folge, dass die Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme nur entsprechend der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können.

Mit Urteil vom 10. April 2008 hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen VI R 66/05) dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. In dem entschiedenen Fall hatte das oberste Steuergericht dem Steuerpflichtigen, der als technischer Angestellter in Vollbeschäftigung eine vierjährige Fortbildung zum Werkzeugkonstrukteur absolvierte, das Recht zugesprochen, seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen auf Basis der tatsächlich zurück gelegten Kilometer zu berechnen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes können langfristige Bildungsmaßnahmen, die vollbeschäftigte ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Freizeit durchführen, niemals eine regelmäßige Arbeitsstätte begründen.

Juli 2008:

Ferienimmobilie in Italien?

Wer kennt sie nicht, die Verlockung? Nach einem wunderschönen Urlaub im Ausland erwacht der Wunsch, dort eine eigene Immobilie zu erwerben. Dass sich hieraus einkommensteuerliche Folgen ergeben können, erwarten allerdings die wenigsten. Am Beispiel des beliebten Urlaubslandes Italien soll die Problematik kurz dargestellt werden.

Durch eine zum 1. Januar 2007 rückbezogene Änderung im italienischen Haushaltsgesetz 2008 (Gesetz 244/07) wurde für Einkünfte aus Immobilienvermögen eine Steuerfreigrenze von EUR 500 eingeführt. Gleichzeitig sind alle Eigentümer von italienischen Immobilien mit einem Einkommen von mehr als EUR 500 verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung in Italien abzugeben und die Einkommensteuer im Wege der Selbstveranlagung zu ermitteln und an den italienischen Fiskus abzuführen.

Bei selbstgenutzten Ferienimmobilien in Italien, die tatsächlich keine echten Einnahmen erzielen, wird das (fiktive) Einkommen auf der Grundlage des so genannten „Katasterertrages“ (rendita catastale rivalutata) ermittelt, der amtlich festgestellt und regelmäßig angepasst (in der Regel erhöht) wird. Die Katastererträge sind dabei durchschnittliche Schätzwerte für vergleichbare Immobilien. Kosten oder Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie (Schuldzinsen, Abschreibungen etc.) können nicht abgezogen werden. Die jährlichen Katasterträge für gängige Ferienhäuser oder Ferienwohnungen liegen in Italien zur Zeit bei durchschnittlich EUR 1000 bis 3000, was unter Zugrundelegung des Steuertarifs 2007 bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Regional- und Gemeindesteuerzuschlägen einer jährlichen Steuerbelastung von rund EUR 250 bis 750 entspricht.

Der Vordruck der Einkommensteuererklärung kann mit den entsprechenden Anleitungen in deutscher Sprache von der Internetseite des italienischen Finanzministeriums heruntergeladen werden.

Mai und Juni 2008:

Die Nichtabziehbarkeit privater Steuerberatungskosten ist zweifelhaft

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind private Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, weil § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz aufgehoben wurde. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte mit Urteil vom 17. Januar 2008 entschieden, dass diese Aufhebung verfassungskonform ist. Gegen diese Entscheidung ist Revision eingelegt worden. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen X R 10/08 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Unter Bezugnahme auf dieses Verfahren hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 14. April 2008 festgelegt, dass die Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben mit sofortiger Wirkung vorläufig zu erfolgen hat.

Alle nunmehr ergehenden Einkommensteuerbescheide müssen daraufhin überprüft werden, ob sie diesen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Sollte er fehlen, muss Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Abgabenordnung beantragt werden. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

März und April 2008:

Wichtige Änderungen des Bilanz(-steuer-)rechts ab 2009

Die Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechtes (BilMoG) wird die Bilanzierung in Deutschland gravierend verändern. Primäre Zielsetzung des Gesetzes ist die Fortentwicklung der Bilanzierung nach HGB (Handelsgesetzbuch) hin zu einer gleichwertigen, aber kostengünstigeren und einfacheren Alternative zur Bilanzierung nach IAS/IFRS (International Accounting Standards/International Financial Reporting Standards). Erreicht wird dies durch eine deutliche Annäherung des HGB an die Normen des IAS/IFRS.

Während kleine Einzelkaufleute und Personengesellschaften (Umsatz kleiner als EUR 500.000 und Jahresüberschuss kleiner als EUR 50.000) ab 2009 von der Verpflichtung zur handelsrechtlichen Buchführung komplett befreit sind, gelten für alle anderen Unternehmen die neuen handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften.

Obwohl die neue HGB-Rechnungslegung grundsätzlich weiterhin für die Ermittlung von Ausschüttungen und für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich bleibt, wird diese Maßgeblichkeit künftig in weiten Teilen durchbrochen. Das Prinzip der sogenannten „umgekehrten Maßgeblichkeit“, nach dem bestimmte Bilanzansätze in der Steuerbilanz nur dann zulässig sind, wenn sie auch in der Handelsbilanz vorhanden sind, wird vollständig aufgehoben.

Die handelsrechtliche und die steuerliche Gewinnermittlung entwickeln sich damit zunehmend in jeweils eigenständige Rechenwerke, was für die Mandanten einerseits einen größeren Gestaltungsfreiraum bedeutet, andererseits aber auch zusätzliche Kosten im Berichtswesen und in der Steuererplanung und Deklaration nach sich ziehen wird.

Die neuen Regelungen umfassen so viele Änderungen, dass diese hier nicht im Detail besprochen werden können. Fragen Sie daher Ihren Steuerberater, welche der Neuerungen für Ihr Unternehmen Bedeutung haben könnte. Exemplarisch sei im Folgenden auf drei Änderungen mit großer Breitenwirkung hingewiesen:

  1. Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände

    Das bisherige Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wird aufgehoben. Künftig besteht die Pflicht zur Aktivierung der auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten. Die auf die Forschungsphase entfallenden Aufwendungen bleiben aber weiterhin von der Aktivierung ausgeschlossen.

  2. Veränderte Rückstellungsbewertung

    Rückstellungen müssen zukünftig generell mit den jeweils marktspezifischen Zinssätzen, die sich nach der Fristigkeit unterscheiden, abgezinst werden. Außerdem sind Kostensteigerungen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Diese Neuregelung wird zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einem deutlich höheren Wertansatz führen. Die notwendigen Zuführungen können allerdings gleichmäßig über einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt werden.

  3. Anpassung der Herstellungskostenuntergrenze

    Die Herstellungskosten sind künftig zwingend nach einem modifizierten Vollkostenansatz zu bestimmen, der neben den Einzelkosten auch variable Gemeinkosten umfasst.

Januar und Februar 2008:

Bauabzugssteuer: Freistellungsbescheinigungen unbedingt verlängern!

Seit dem 1. Januar 2002 gilt der „Steuerabzug bei Bauleistungen“ gemäß §§ 48 ff. Einkommensteuergesetz.

Die meisten Bauunternehmen können den darin geregelten Steuerabzug in von 15% vermeiden, in dem sie ihrem jeweiligen Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung vorlegen.

Diese Freistellungsbescheinigungen wurden von den zuständigen Finanzämtern jeweils für 3 Jahre erteilt. Nach der ersten Verlängerung ist die Gültigkeit für viele Freistellungsbescheinigungen am 31.12.2007 abgelaufen.

Betroffene Bauunternehmer sollten daher die Gültigkeit Ihrer Freistellungsbescheinigung unbedingt überprüfen und erforderlichenfalls formlos beim zuständigen Finanzamt eine zweite Verlängerung beantragen. Auch abzugsverpflichtete Bauherren sollten die vorgelegten Bescheinigungen genau prüfen, da nur eine gültige Bescheinigung die Befreiung vom Steuerabzug sicherstellt.

Dezember 2007:

Kurz vor dem Jahresausklang 2007 möchte ich Sie noch auf zwei wichtige Änderungen hinweisen, die noch überraschend Eingang in die laufenden Reformvorhaben bei der „Abgeltungssteuer“ und „Erbschaftssteuer“ gefunden haben:

Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen (Abgeltungssteuer)

Wie bereits im Steuertipp für Juni/Juli 2007 erläutert (siehe hier), kommt es im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu einem grundsätzlichen Abzugsverbot der damit zusammenhängenden Werbungskosten. Damit erforderliche Unternehmensumstrukturierungen, insbesondere bei kleinen und mittelständischen GmbHs nicht behindert werden, hat der Gesetzgeber hier in letzter Minute einen weiteren Ausnahmetatbestand vom Werbungskostenabzugsverbot zugelassen.

Danach können Steuerpflichtige aus der Abgeltungssteuer ausscheren, wenn sie mindestens zu 25% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder zumindest mit 1% beteiligt sind und beruflich für diese tätig sind. Die berufliche Tätigkeit verlangt keine Geschäftsführungsfunktion, sondern dürfte auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt sein. Dividenden aus der GmbH sind dann mit dem individuellen Steuersatz zu besteuern und Gegenzug sind die anfallenden Werbungskosten (z.B. Zinsen aus einer Fremdfinanzierung des Anteils) voll abzugsfähig. Eine jederzeitige Wahlmöglichkeit zwischen Abgeltungssteuer und individueller Besteuerung besteht allerdings nicht. Nach der Rückkehr zur Abgeltungssteuer ist ein erneuter Wechsel ausgeschlossen.

Rückwirkungsoption auch bei Schenkungen (Erbschafts- und Schenkungssteuer)

Im Steuertipp für den Monat November 2007 (siehe hier) wurde ausgeführt, dass nur bei Erbschaften (nicht aber bei Schenkungen) für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ein Wahlrecht besteht, altes oder neues Recht anzuwenden.

Auch in diesem Punkt haben sich überraschend noch Änderungen ergeben. So wurden Schenkungen den Erbschaften hinsichtlich der Optionsmöglichkeit gleichgestellt, allerdings mit der gravierenden Einschränkung, dass bei einer Option für das neue Recht nur die bestehenden (alten) persönlichen Freibeträge Anwendung finden.

November 2007:

Erbschaftsteuerreform 2008 – Eckpunkte und Handlungsempfehlungen

  1. Erbschaftsteuerreform 2008 – Eckpunkte

    Am 5. November 2007 hat die Arbeitsgruppe „Koch/Steinbrück“ die Eckpunkte der anstehenden Erbschaftsteuerreform bekannt gegeben. Betroffen sind im Wesentlichen folgende Punkte:

    • Neue Bewertungskonzeptionen beim Grundvermögen, Betriebsvermögen und bei Anteilen an Kapitalgesellschaften

      Diese Vermögensarten werden in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Steuertipp von Januar und Februar 2007) zukünftig annähernd mit Marktwerten bzw. Verkehrswerten bewertet. Vermögensübertragungen führen damit grundsätzlich zu einer deutlich höheren Steuerbelastung.

    • Änderung der Steuerbefreiungen/-erleichterungen bei der Unternehmensnachfolge

      85% des Wertes von Betriebsvermögen sollen bei mindestens 15–jähriger Betriebsfortführung (bei Land- und Forstwirtschaft 20 Jahre) unbesteuert bleiben. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Lohnsumme für die Dauer von 10 Jahren nach der Übertragung nicht unter 70% der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt sinkt. Weitere Voraussetzung ist, dass das Vermögen des Betriebes nicht überwiegend in sogenanntem Verwaltungsvermögen (Immobilien, Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von 25% und weniger, Wertpapieren oder Sammlungen und ähnlichem) bestehen darf. Weiterhin muss das Verwaltungsvermögen selbst bei Unterschreiten der Grenze von 50% im Besteuerungszeitpunkt bereits seit 2 Jahren im Betrieb vorhanden gewesen sein.
      Die vorstehend beschriebenen Regeln sollen auch für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gelten, wenn die Beteiligungsquote größer als 25% ist.

    • Änderungen bei den persönlichen Freibeträgen

      Die persönlichen Freibeträge sollen für alle Personen erhöht werden. Insbesondere im engeren Verwandtschaftskreis kommt es zu erheblichen Verbesserungen. So soll der Freibetrag für Ehegatten auf EUR 500.000 steigen, bei Kindern soll zukünftig ein Betrag von EUR 400.000 je Kind gelten und bei Enkeln werden immerhin noch EUR 200.000 pro Person freigestellt.

    • Änderungen der Tarifstruktur

      Die Steuersätze in den Steuerklassen II (z.B. Geschwister oder Eltern) und III (z.B. Neffen oder Nichten) sollen erhöht werden. Außerdem wird hier erwogen, eine stärkere Spreizung der Steuersätze in Abhängigkeit von der Erwerbshöhe einzuführen. Für Erwerbe von Betriebsvermögen in den Steuerklassen II und III soll jedoch weiterhin eine Tarifvergünstigung analog zum bestehenden § 19a ErbStG gewährt werden.

  2. Erbschaftsteuerreform 2008 – Handlungsempfehlungen

    Zunächst ist festzuhalten, dass die politischen Festlegungen zur Erbschaftsteuerreform noch am Anfang stehen. Es ist nicht auszuschließen, dass es in einzelnen Bereichen noch zu Korrekturen kommen kann. Insbesondere die Neuerungen im Bereich der Unternehmensnachfolge könnten hier anfällig sein.

    • Wessen Vermögen überwiegend in Wertpapieren oder Aktien angelegt ist, kann der Entwicklung ohne besonderen Handlungsbedarf entgegensehen. Da das Vermögen schon bisher mit dem Verkehrswert bewertet wurde, wird sich durch die Anhebung der Freibeträge generell eine Verbesserung im neuen Recht einstellen.
       
    • Im Bereich des Immobilienvermögens wird die neue Bewertungskonzeption zu höheren Werten führen. Bei kleineren Immobilienvermögen mit potentieller Übertragungsmöglichkeit an Kinder und/oder Enkel, dürften die steuerlichen Wertssteigerungen durch die höheren Freibeträge überkompensiert werden. Bei größeren Immobilienvermögen und/oder Schenkung an Personen der Steuerklassen II und III dürfte das zur Zeit geltende Recht günstiger sein.
       
    • Hinsichtlich des Betriebsvermögens kann nur eine einzelfallbezogene Betrachtung weiterhelfen. Zwar ist im neuen Recht eine höhere Freistellungsquote vorgesehen, dem steht aber der Nachteil der höheren Bewertung und das Risiko eines Verstoßes gegen die sehr langen Behaltens- und Fortführungsfristen gegenüber. Außerdem sollte bei allen Unternehmen (unabhängig von der Rechtsform) mit hohem Anteil an Verwaltungsvermögen geprüft werden, ob eine künftig vermögensverwaltende Infizierung und damit ein ungemilderter Verkehrswertansatz eine Übertragung nach geltendem Recht erfordert.
       
    • Akuter Handlungsbedarf besteht bei allen gewerblichen geprägten Personengesellschaften, da diese meist ausschließlich über Verwaltungsvermögen verfügen. Hier sollte eine Schenkung nach altem Recht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Die Versorgung des Schenkers könnte hier beispielsweise über die Bestellung eines Nießbrauchsvorbehaltes sichergestellt werden.

    Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass im neuen Recht für Erbfälle ein Wahlrecht eingeräumt werden soll, wonach im Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes altes oder neues Rechts angewandt werden kann. Dies gilt jedoch nicht für Schenkungen! Bei Schenkungen gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts stets das alte Recht.

Oktober 2007:

„Infektionstheorie“ – Gefahr der Umqualifizierung von freiberuflichen Einkünften in gewerbliche Einkünfte

Trotz der Steuerermäßigung nach § 35 EStG (Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer) kann die Frage, ob ein Steuerpflichtiger freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt, je nach Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde von steuerrelevanter Bedeutung sein.

In diesem Zusammenhang kommt der sogenannten „Infektionstheorie“ eine wichtige Rolle zu. Hierbei handelt es sich nicht, wie der Name vermuten lassen könnte, um ein rein abstraktes Denkgebäude – die „Infektionstheorie“ ist vielmehr die Zusammenfassung konkreter Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Problemkreis des (auch unbeabsichtigten) Eintritts berufsfremder Personen in eine freiberufliche Sozietät.

So hat der BFH mit Beschluss vom 5.12.2006 (Aktenzeichen XI B 137/05) entschieden, dass der Eintritt einer Erbengemeinschaft, die aus (teilweise) berufsfremden Personen besteht, dazu führt, dass eine an sich freiberufliche Sozietät ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Ursache hierfür war der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der Freiberufler-Sozietät nur eine sogenannte „einfache Nachfolgeklausel“ enthielt, nach der der Geschäftsanteil auf sämtliche Erben übergeht. Eine solche Klausel gehört nicht in einen Gesellschaftsvertrag und sollte gegebenenfalls durch eine „Fortsetzungsklausel“ (Anwachsung des Anteils des Verstorbenen bei den verbliebenen Gesellschaftern unter Ausschluss der Erben gegen Abfindung) oder durch eine „qualifizierte Nachfolgeklausel“ (Nachfolger als Erbe wird nur eine berufsqualifizierte Person) ersetzt werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass eine Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte auch dann erfolgt, wenn eine Kapitalgesellschaft Mitunternehmerin einer Freiberufler-Sozietät ist oder ein Gesellschafter zwar noch Berufsträger ist, er jedoch   ohne tätig zu werden   nur noch kapitalmäßig an der Gesellschaft beteiligt ist.

September 2007:

Pendlerpauschale – Konsequenzen aus dem BFH-Beschluss vom 23. August 2007

Bereits im Steuertipp für die Monate April/Mai 2007 wurde auf die Problematik der sogenannten Pendlerpauschale eingegangen. Im Kern geht es um die Frage, ob die Außerachtlassung der ersten 20 km für die Werbungskostenermittlung bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG) seit dem 01.01.2007 verfassungsgemäß ist oder nicht.

Im oben genannten Beschluss (Aktenzeichen VI B 42/07) bestätigte der BFH, dass bei summarischer Prüfung die Verfassungsmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist.

Damit können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen entsprechenden Eintrag auf der Lohnsteuerkarte beantragen, gleiches gilt für Freiberufler und Gewerbetreibende mit Blick auf die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass ein Nachzahlungsrisiko besteht, wenn das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 EStG 2007 bestätigt. Wer dieses Risiko scheut, kann weiterhin die Strategie verfolgen, die ungekürzte Pendlerpauschale erst bei Abgabe der Steuererklärung 2007, also im Jahre 2008, geltend zu machen. Bis zur Entscheidung des BVerfG werden die Einkommensteuerbescheide ab 2007 von Amts wegen für vorläufig erklärt (siehe Pressemitteilung der Bundesregierung vom 13.09.2007).

Abschließend sei für Arbeitgeber noch darauf hingewiesen, dass der Beschluss des BFH Konsequenzen für die Pauschalierungsmöglichkeiten bei Fahrtkostenzuschüssen, Überlassung von Fahrkarten und Firmenwagengestellung hat, die auch die Sozialversicherungspflicht berühren. Aus Gründen der Fürsorgepflicht für die beschäftigten ArbeitnehmerInnen muss versucht werden, im Lohnsteuerabzugsverfahren, welches grundsätzlich auch für die Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen zuständig ist, die fraglichen Zeiträume offen zu halten. Als potenzielle Maßnahmen stehen die Lohnsteuerauskunft nach § 42e EStG oder ein Einspruch gegen die betreffenden Lohnsteueranmeldungen zur Verfügung.

Weiterhin ist daran zu denken, dass bei aktuellen Lohnsteuerprüfungen für Zeiträume ab Januar 2007 gegen etwaige Nachforderungs- und Haftungsbescheide unter Hinweis auf die Verfahren beim BVerfG Einspruch einzulegen ist.

August 2007:

Veräußerungsverluste bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen (§ 17 EStG)

Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 wurde der § 3c Abs. 2 EStG in das EStG eingefügt. Danach dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit solchen Einnahmen stehen, die zur Hälfte von der Einkommensteuer befreit sind („Halbeinkünfteverfahren“), bei der Ermittlung der Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden.

Die Finanzverwaltung wendet dieses Verfahren analog auf die Ermittlung von steuerlich abzugsfähigen Veräußerungsverlusten bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften an und berücksichtigt regelmäßig nur die Hälfte der entstandenen Anschaffungskosten („Halbabzugsverfahren“).

Dieser Ansicht hat jetzt das Finanzgericht Düsseldorf in einem interessanten Urteil datierend vom 10.05.2007 widersprochen (Az. 11 K 2363/05 E). Das Finanzgericht hält die Abzugsbeschränkung nur dann für zulässig, wenn kein Veräußerungsverlust entstanden ist bzw. ein Veräußerungsverlust auf der Ausschüttung versteuerter Rücklagen beruht. Beträgt der Veräußerungspreis jedoch EUR 0,00 (keine Erzielung von Einnahmen), so ist der entstehende Verlust in Höhe der kompletten Anschaffungskosten abzugsfähig.

Da die Finanzverwaltung zwischenzeitlich Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat (Az. VIII R 23/07), wird die endgültige Rechtsklärung noch einige Zeit in Anspruch nehmen. In ähnlich gelagerten Fällen empfiehlt es sich daher, Einspruch einzulegen und unter Verweisung auf das Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Juni und Juli 2007:

Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge

In den nächsten Tagen wird die Unternehmenssteuerreform 2008 Gesetz. Die Zustimmung im Bundesrat ist für den 6. Juli 2007 vorgesehen, nachdem der Bundestag das Gesetz am 25. Mai 2007 verabschiedet hat. Ein Großteil des Gesetzes ist der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gewidmet, die ab dem Jahr 2009 anzuwenden sein wird. Die neue Gesetzeslage wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften, insbesondere im Privatbereich, gravierend verändern. Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen wird es in vielen Fällen erforderlich sein, vor der Einführung der neuen Rechtslage zu handeln.

Grundsätzlich erscheint die geänderte Versteuerung der Kapitaleinkünfte einfach und vorteilhaft. Die Versteuerung im Privatvermögen erfolgt mit maximal 25% (zuzüglich Soli-Zuschlag und eventuell Kirchensteuer) an der Quelle, d.h. auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaften bzw. depotführenden Banken. In der Einkommensteuererklärung brauchen diese Einkünfte dann nicht mehr angegeben werden. Liegt allerdings der persönliche Steuersatz unter 25%, kann zur Individualbesteuerung optiert werden.

Die Reform wird jedoch mit einer Reihe von Nachtteilen erkauft:

  1. Das Halbeinkünfteverfahren im Privatvermögen wird abgeschafft. Dividenden sind damit voll steuerpflichtig.
  2. Sämtliche Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalvermögen sind nicht mehr abzugsfähig. Lediglich reine Veräußerungskosten dürfen die Veräußerungsgewinne mindern. Dies gilt auch dann, wenn zur Individualbesteuerung optiert wird (diese Regelung ist verfassungsrechtlich bedenklich, da eine Verletzung des „objektiven Nettoprinzips“ vorliegen dürfte).
  3. Der Katalog der Kapitaleinkünfte wird wesentlich erweitert. Neben den laufenden Erträgen fallen dann auch Veräußerungsgewinne aus reinen „Spekulationsgeschäften“ ohne Fristenregelung unter die Steuerpflicht.
  4. Das bisherige „Fondsprivileg“ für Investmentfonds (Steuerfreiheit von Wertpapierveräußerungsgewinnen auf der Ebene des Fonds) wird gestrichen.
  5. Grundsätzlich dürfen verbleibende Verluste aus Kapitalvermögen nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern können nur noch im Wege des Verlustvortrags mit zukünftigen Kapitaleinkünften verrechnet werden.
  6. Darlehen an nahestehende Personen (z.B. Verwandte) sind von der Abgeltungssteuer ausgenommen.

An dieser Stelle sei nochmals unterstrichen, dass die aufgezeigten Änderungen nur für den Bereich des Privatvermögens gelten. Bei Kapitaleinkünften im Betriebsvermögen gibt es dagegen kaum Änderungen. Lediglich das „Halbeinkünfteverfahren“ (Steuerfreiheit 50%) wird in ein „Teileinkünfteverfahren“ (Steuerfreiheit 40%) abgeändert.

Die Regelung des § 8b Körperschaftsteuergesetz (95%ige Steuerfreiheit für Beteiligungserträge) bei Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften bleibt unverändert bestehen.

Handlungsbedarf entsteht vor allem bei den Steuerpflichtigen, die ihre privaten Kapitaleinkünfte (z.B. GmbH-Anteile/typische Stille Beteiligungen) langfristig mit Fremdkapital finanziert haben, da die Zinsen hierfür ab 2009 nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig sind. In diesen Fällen wird zu prüfen sein, ob eine Verlagerung dieser Einkünfte in den betrieblichen Bereich möglich und sinnvoll ist.

Nach detaillierter Analyse der neuen Vorschriften scheint es im Übrigen fraglich, ob die neuerliche Reform wirklich zu einer Vereinfachung des Steuerrechts führen wird.

April und Mai 2007:

Kürzung der Werbungskosten für Fahrten Wohnung verfassungswidrig? – Was ist zu tun?

Seit dem 01. Januar 2007 sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. „Zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab dem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Betriebsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfernung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten anzusetzen“ (§ 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz). Faktisch bedeutet diese Regelung, dass sich Fahrtkosten nur noch dann steuermindernd auswirken, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehr als 20 km beträgt.

Bereits im Februar und März hatten die Finanzgerichte (FG) Niedersachsen und Saarland die Vorschrift für verfassungswidrig gehalten, und dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt (Aktenzeichen dort 2BvL 1/07 und 2BvL 2/07.

Gegenteiliger Meinung sind die Finanzgerichte Baden-Württemberg und Köln, die die Vorschrift für verfassungsgemäß halten und die daher die entsprechenden Klagen von Steuerpflichtigen abgelehnt haben. Allerdings hat das FG Baden-Württemberg die Revision beim Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und das FG Köln hat das Verfahren wegen der Anhängigkeit beim Bundesverfassungsgericht ausgesetzt.

Parallel hat das FG Niedersachsen in einem weiteren Aussetzungsverfahren zur Lohnsteuer das zuständige Finanzamt verpflichtet, den vom Steuerpflichtigen beantragten Freibetrag in vollständiger Höhe – also auch für die ersten 20 km – auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Hiergegen hat das Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen VI B 42/07).

Welche Rechtsansicht sich letztlich durchsetzen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen. Wer die Werbungskosten für Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte erst im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer geltend machen will, hat noch ein wenig Zeit die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten, da die Veranlagung für 2007 in der Regel erst in 2008 vorgenommen werden kann. Sollte bis dahin noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gefallen sein, wird man Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes beantragen.

Wer den ungekürzten Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug 2007 berücksichtigt haben will, braucht einen langen Atem. Zunächst muss er einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit ungekürzten Fahrtkosten stellen. Diesen wird das Finanzamt ablehnen. Dagegen muss dann Einspruch eingelegt werden, verbunden mit einem Antrag auf Vollziehungsaussetzung. Diesen wird das Finanzamt ebenfalls ablehnen. Damit ist aber die Voraussetzung geschaffen, unmittelbar einen Aussetzungsantrag an das FG stellen zu können. Sollte der BFH die Beschwerde des Finanzamtes im Verfahren VI B 42/07 (siehe oben) ablehnen, dürfte diese Strategie erfolgversprechend sein, da die Finanzgerichte sich an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes orientieren werden. Bei einer Annahme der Beschwerde werden die Erfolgsaussichten entsprechend sinken.

Ob sich der Gang durch die Instanzen für Sie wirklich lohnt, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

März 2007:

Elektronisches Handels- und Unternehmensregister ab 01. Januar 2007 in Kraft

Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie Unternehmensregister (EHUG) ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten. Die Gesetzesänderungen haben drei Schwerpunkte:

  1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

    Die oben genannten Register werden auf elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte, allerdings können Unterlagen zukünftig nur noch elektronisch eingereicht werden. Zulässige elektronische Formate sind MS-Word ab Version 95, RTF-Dokumente sowie MS-Excel ab Version 95. Weiterhin werden Daten im XML-Format basierend auf der XBRL-Taxonomie angenommen. Die dazu erforderliche Software kann beim Bundesanzeiger-Verlag zum Preis von EUR 20 erworben werden. Weil die Register elektronisch geführt werden, können die Bekanntmachungen zuküftig auch elektronisch erfolgen.

  2. Offenlegung der Jahresabschlüsse

    Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung sind nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) zuständig. Damit wird der elektronische Bundesanzeiger zu einem zentralen Veröffentlichungsorgan für wirtschaftsrechtliche Bekanntmachungen. Die Unterlagen der Rechnungslegung (alle Abschlussunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen) sind ebenfalls elektronisch einzureichen. Dies gilt für alle Kapitalgesellschaften (insbesondere alle GmbHs) sowie für Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (insbesondere GmbH & Co KGs). Für eine Übergangsfrist von drei Jahren ist allerdings auch noch die Einreichung im Papierformat zulässig.
    Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht kann wie bisher ein Ordnungsgeld zwischen EUR 2.500 und EUR 25.000 festgesetzt werden. Allerdings wird nach dem EHUG das Ordnungsgeldverfahren von Amts wegen eingeleitet, während bisher dazu ein Antrag erforderlich war. Zwar muss auch weiterhin bei einem Verstoß zunächst ein Ordnungsgeld angedroht werden, sodass immer noch die Möglichkeit besteht, die Offenlegung ohne Ordnungsgeldfestsetzung nachzuholen, allerdings hat dies bereits finanzielle Nachteile, da Verfahrenskosten gezahlt werden müssen. Angesichts der neuen Ausgestaltung ist davon auszugehen, dass anders als bisher Verstöße grundsätzlich geahndet werden. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile ist daher zu empfehlen, die bestehende Offenlegungspflicht unbedingt zu beachten.

  3. Elektronisches Unternehmensregister

    Ab dem 01.01. 2007 können unter www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 8b HGB. Unter anderem sind folgende Informationen zugänglich:

    • Gesellschaftsverträge und Gesellschafterlisten;
    • Jahresabschlüsse und deren Bekanntmachung;
    • Einladungen zu Hauptversammlungen bei Aktiengesellschaften;
    • Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte, soweit es sich nicht um Verbraucherinsolvenzen handelt.

Januar und Februar 2007:

Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes zur Erbschaft- und Schenkungssteuer

Mit Beschluss vom 7. November 2006 (veröffentlicht am 31. Januar 2007) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungswidrigkeit der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bewertung festgestellt, gleichzeitig aber auch betont, dass das zur Zeit geltende Recht trotzdem noch für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2008 angewandt werden darf.

Im Einzelnen fordert das BVerG den Gesetzgeber auf, die Bewertung der zu übertragenden Vermögensgegenstände zu vereinheitlichen und generell am Verkehrswert auszurichten. Im Zusammenhang mit der Entscheidung ist auf Folgendes hinzuweisen:

  1. Keine Änderungen für bisher ergangene Erbschaftsteuerbescheide

    Für Steuerpflichtige die bereits einen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid erhalten haben, besteht kein Handlungsbedarf, da die bislang festgesetzten Steuerbeträge unverändert bleiben.

  2. Höhere Werte bei vermieteten Immobilien, Betriebsvermögen und wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften nach neuem Recht

    Die grundsätzliche Ausrichtung der Bewertung an den Verkehrswerten wird bei den angegebenen Vermögensarten zu signifikanten Werterhöhungen führen. Wenn auch das BVerfG ausdrücklich festgestellt hat, dass der Gesetzgeber beim Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe über die Einrichtung von Freibeträgen und/oder die Gestaltung der Steuersätze bestimmte Vermögensarten begünstigen darf, so ist doch im Augenblick nicht vorhersehbar, wie diese Maßnahmen im Detail aussehen werden. Angesichts notorisch leerer Kassen bei den öffentlichen Haushalten ist jedoch kaum damit zu rechnen, dass die Erbschaftsteuerbelastung insgesamt sinken wird.
    Außerdem werden insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen und bei Anteilen an Kapitalgesellschaften zusätzlich Unternehmensbewertungen erforderlich werden, die, in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße, erhebliche zusätzliche Kosten verursachen können.

  3. Handlungsbedarf bei anstehenden Vermögensübertragungen

    Steuerpflichtige, die beabsichtigen, in absehbarer Zeit Vermögenswerte zu übertragen, müssen abwägen, ob es nicht sinnvoll ist, noch die Bewertungsvorteile und Freibeträge des zur Zeit geltenden Rechtes in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei den unter Punkt 2 angesprochenen Vermögensarten sollte ernsthaft die Übertragung im geltenden Recht geprüft werden.
    Bei der Übertragung von Betriebsvermögen muss darüber hinaus beachtet werden, ob die im Gesetzentwurf vorliegende Änderung hin zu einem Modell mit Steuerstundung und Steuererlass bei zehnjähriger Fortführung des bestehenden Betriebes weiterverfolgt wird. Hier entstehen bei gleichzeitiger Umsetzung der Vorgaben des BVerfG erhebliche zusätzliche Steuerrisiken, wenn die Fortführung für den Zeitraum von zehn Jahren nicht gelingt und der gestundete Betrag gezahlt werden muss.

Dezember 2006:

Geschenkgutscheine und die Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung

Angesichts des bevorstehenden Weihnachtsfestes gehen zur Zeit tausende von Geschenkgutscheinen über die Ladentheken des Einzelhandels. Da die Gutscheine überwiegend erst im neuen Jahr eingelöst werden, sind die Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung ab 1.1.2007 zu beachten.

In der Praxis werden Geschenkgutscheine bei der Umsatzsteuer meist zu Unrecht im Monat der Vereinnahmung versteuert (sogenannte „Mindest-Ist-Besteuerung“). Diese Handhabung ist eigentlich nur bei Gutscheinen zulässig, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung Art und Umfang der späteren Lieferung oder Leistung feststeht, was bei allgemein gehaltenen Gutscheinen, die lediglich über Euro-Beträge oder „Waren im Wert von ...“ lauten, regelmäßig nicht der Fall ist. Die Umsatzversteuerung der daraus resultierenden Lieferung oder Leistung in 2007 muss daher grundsätzlich mit 19% erfolgen.

Unternehmer, die die Versteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung mit 16% durchgeführt haben, müssen eine entsprechende Nachversteuerung in Höhe von 3% durchführen.

Da zu erwarten ist, dass die Finanzverwaltung die zutreffende Nachversteuerung sehr genau überprüfen wird, sollte insbesondere der Einzelhandel genau auf die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von Geschenkgutscheinen achten.

November 2006:

Steueränderungsgesetz 2007

Dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2007 hat der Bundesrat am 7. Juli 2006 zugestimmt. Zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung (Verbesserung der Steuereinnahmen) werden folgende Einzelmaßnahmen festgelegt, die ab dem 1.1.2007 in Kraft treten:

  1. Die Entfernungspauschale (EUR 0,30 pro Entfernungskilometer) für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt nur noch Fernpendlern ab dem 21. Entfernungskilometer zugute. Hierdurch ergeben sich auch Auswirkungen auf den bisher steuerbegünstigten oder steuerfreien Fahrtkostenersatz durch den Arbeitgeber.
  2. Ausgaben im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer sind nur noch als Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit“ bildet. Die bisher mögliche begrenzte Abzugsfähigkeit bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.250 entfällt.
  3. Bei der Gewährung des Kindergeldes und der Kinderfreibeträge wird die Altersgrenze auf das „vollendete 25. Lebensjahr“ abgesenkt. Bisher galt das „vollendete 27. Lebensjahr“ als Grenze.
  4. Der Sparerfreibetrag wird bei Alleinstehenden von bisher EUR 1.370 auf EUR 750 abgesenkt. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt ein neuer Freibetrag in Höhe von EUR 1.500 (bisher EUR 2.740).
  5. Spitzenverdiener zahlen einen Zuschlag von 3% auf die festgesetzte Einkommensteuer, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden über EUR 250.000 bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten über EUR 500.000 hinausgeht. Ausgenommen hiervon sind nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft sowie selbständiger Arbeit.
  6. Die seit langem arbeitsmarktpolitisch überholte Bergmannsprämie wird abgeschafft.

Die Punkte 1 bis 4 werden bei vielen Steuerpflichtigen ab 2007 zu einer spürbaren Steuererhöhung führen.

Oktober 2006:

Schenkungssteuerersparnis mittels „Private Placements“

Zum Jahresende wird das wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Bewertung von Immobilien- und Betriebsvermögen erwartet. Dieses dürfte zukünftig insgesamt zu einer höheren Erbschafts- und Schenkungssteuer führen.

Für Personen, die Vermögen auf die nächste Generation übertragen wollen, besteht bei der zur Zeit geltenden Rechtslage die Möglichkeit, mit dem Einsatz so genannter „Private Placements“ Schenkungssteuervorteile zu erzielen.

Bei den „Private Placements“ handelt es sich um spezielle Schenkungsfonds in der Form einer gewerblichen Personengesellschaft, die bei einem hohen Fremdfinanzierungsgrad in Wirtschaftsgüter mit einem niedrigen steuerlichen Wert investiert (z.B. Immobilien, Wald, Filme oder geringwertige Wirtschaftsgüter). Durch dieses Konstrukt ergeben sich hohe negative Schenkungssteuerwerte von über –200%.

Der Schenker gibt dem Begünstigten Barvermögen mit der Auflage, Anteile an einem bestimmten Fonds zu zeichnen (mittelbare Schenkung). Als Wert der Schenkung gilt dann nicht das erhaltene Barvermögen, sondern der steuerliche Wert des Fonds.

Die Auswirkungen sollen an einem kleinen Beispiel erläutert werden:

Ein Vater möchte seiner Tochter Vermögen in Höhe von EUR 5.000.000 übertragen, das zur Zeit in Wertpapieren gebunden ist.

Variante 1: Einfache Übertragung der Wertpapiere
Der Steuerwert der Schenkung entspricht dem Verkehrswert. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von EUR 205.000 bei Tochter ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von EUR 4.795.000 und eine Schenkungssteuer von EUR 911.000 (19%).

Variante 2: Übertragung unter Einbeziehung eines „Private Placement“
Hier bekommt die Tochter die Auflage, von der erhaltenen Schenkung einen Teilbetrag von EUR 1.370.000 in einen genau spezifizierten Schenkungsfonds mit einem negativen Steuerwert von 250% bezogen auf die Bareinlage zu investieren. Obwohl der Verkehrswert der Schenkung auch hier EUR 5.000.000 beträgt, ist der Steuerwert der Schenkung nur EUR 205.000 (+3,63 Mio. EUR Wertpapiere –3,425 Mio. EUR Fonds (1,37 Mio. x –250%)). Wird hiervon der Freibetrag der Tochter in Höhe von EUR 205.000 abgezogen, verbleibt kein steuerpflichtiger Erwerb und damit keine Schenkungssteuerbelastung.

Die speziellen Fondsbeteiligungen sind sehr komplex und müssen hinsichtlich des dahinter stehenden Sicherheitskonzeptes intensiv geprüft werden (Kostenbelastung). Sie lohnen sich daher in der Regel erst ab einem Schenkungsvolumen von EUR 1,0 Mio. oder bei Schenkungen an Personen der Steuerklassen II und III, weil dann der ersparte Schenkungssteuersatz eine entsprechende Höhe erreicht.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Vermögen im Fonds in der Regel mindestens 10 Jahre gebunden ist und dass die laufende Verzinsung mit maximal 2% p.a. äußerst gering ist.

September 2006:

Übertragung von Grundstücken auf Angehörige

Geht privater Grundbesitz, der im Familienbesitz erhalten bleiben soll, erst im Erbfall auf die folgenden Generationen über, führt das meist zu einer ungünstigen steuerlichen Behandlung. Zur Optimierung der steuerlichen Ergebnisse empfiehlt sich regelmäßig eine vorgezogene (Teil-)Übertragung des Immobilienvermögens. Dabei sind auch die geplanten Änderungen bei der Bewertung von Grundbesitz sowie bei der einkommensteuerlichen Erfassung von Grundstücksverkäufen im Privatvermögen zu beachten.

Als Instrumente der Steueroptimierung kommen in Betracht:

  1. Übertragung gegen Nutzungsrecht (Nießbrauch), Rente oder dauernde Last
  2. Entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragungen
  3. Trennung von Grund und Boden und Gebäuden

Bei der Auswahl des passenden Instrumentariums ist zu beachten, dass zwischen den schenkungssteuerlichen und einkommensteuerlichen Ersparnissen Zielkonflikte bestehen können, die eine Kombination verschiedener Alternativen erforderlich machen können. Entscheidend ist auch, ob die Immobilie selbst genutzt oder vermietet wird. Erforderlich ist in jedem Fall eine genau auf die Situation des Mandanten zugeschnittene Einzelfalllösung.

Bei älteren Mietwohngrundstücken geht es meist darum, zusätzliches Abschreibungspotential zu schaffen. Zusätzlich kann die Verlagerung privater Verbindlichkeiten in den Bereich der Vermietungseinkünfte Zinsen steuerlich abzugsfähig machen.

Bei selbst genutzten Wohnungen kann das Auslaufen der Eigenheimzulage durch die Steuerersparnis aus den gestalteten Vermietungsverlusten (teilweise) kompensiert werden.

Die Vereinbarung einer dauernden Last verlagert im Ergebnis steuerpflichtiges Einkommen vom Übernehmer des Vermögens auf den Übertragenden.

Insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Änderungen im Erbschaftsteuer- und Einkommensteuerrecht kann in vielen Fällen ein aktueller Handlungsbedarf bestehen. Fragen Sie Ihren Steuerberater.

August 2006:

Firmenwagenbesteuerung (Fortsetzung vom Januar 2006)

Zu den ab 1. Januar 2006 geltenden neuen Bestimmungen hinsichtlich der so genannten „1%–Regelung“ bei betrieblich genutzten Fahrzeugen hat sich nunmehr das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem koordinierten Ländererlass vom 7. Juli 2006 geäußert. Zum Nachweis der „überwiegend betrieblichen Nutzung“ muss laut BMF kein Fahrtenbuch geführt werden, es reicht vielmehr aus, wenn die Nutzung durch „formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen, zusammenhängenden Zeitraum glaubhaft gemacht werden“. Dazu sind aber Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten und die aus betrieblichen Gründen zurückgelegten Strecken notwendig.

Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern (Fortsetzung vom April 2006)

Durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2006 ist nunmehr § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI ergänzt worden mit der Folge, dass bei GmbH-Geschäftsführern grundsätzlich keine allgemeine Rentenversicherungspflicht besteht. Faktisch ist damit die Rechtslage aus der Zeit vor dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24.11.2005 wieder hergestellt worden.

Juli 2006:

Übergabe von Geld oder Wertpapieren gegen Vereinbarung einer dauernden Last

Die Übergabe von Vermögen gegen Vereinbarung einer dauernden Last ist seit langem im Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien bekannt. Damit werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen wird bereits zu Lebzeiten der älteren Generation Vermögen steuergünstig auf die Kinder übertragen und zum anderen wird aus Sicht der Familie eine steueroptimale Verlagerung von Einkünften vorgenommen.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung auch die Übertragung von Geldvermögen gegen Vereinbarung einer dauernden Last zugelassen (Urteil vom 1.3.2005 X R 45/03).

Vereinfacht lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter übertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen Geldbetrag in Höhe von EUR 100 000 auf ihre Tochter, den diese zur Entschuldung ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie verwendete. Letztere verpflichtete sich im Gegenzug an ihre Mutter auf Lebenszeit eine wertgesicherte Rente von monatlich EUR 650 zu zahlen. Eine Erhöhung/Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung entsprechend § 323 ZPO wurde vorbehalten. Die Tochter beantragte in ihrer Steuererklärung den Abzug von EUR 7 800 als dauernde Last, was das Finanzamt und das Finanzgericht mit der Begründung ablehnten, es sei keine existenzsichernde Vermögensübergabe erfolgt.

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Ansicht der Tochter an und ließ den Abzug zu, da auch die Übergabe von Geldvermögen eine existenzsichernde Vermögensübergabe darstellen könne. Wichtig war dem obersten Finanzgericht in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die Rentezahlungen auf die Lebenszeit der Mutter abgestellt waren. Das sollte bei möglichen Gestaltungen unbedingt beachtet werden.

Mai und Juni 2006:

Steuervermeidung durch Entnahmen aus dem Betriebsvermögen

Wenn im Betriebsvermögen liquide Mittel vorhanden sind, werden diese meist vorübergehend in Festgeld oder in Geldmarktfonds angelegt. Neben der Belastung mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag kann dies auch zu Gewerbesteuerbelastungen führen.

In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob sich die Steuerbelastung dadurch verringern lässt, dass die liquiden Mittel entnommen und im Privatvermögen angelegt werden. Dadurch wird auf jeden Fall die Gewerbesteuer vermieden. Zusätzlich können sich Entlastungen bei der Einkommensteuer und beim Solidaritätszuschlag ergeben, wenn der Sparerfreibetrag und die Werbungskostenpauschale noch nicht durch andere Einkünfte aus Kapitalvermögen verbraucht sind. Voraussetzung für die Realisierung dieser Steuervorteile ist die echte Entnahme und die anschließende Anlage auf einem privaten Anlagekonto. Es reicht nicht aus, wenn das Geld lediglich buchhaltungsintern auf ein besonderes Konto umgebucht wird.

Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich als Werbungskosten abziehbar

Im Zusammenhang mit Ehescheidungen kommt es regelmäßig zur gegenständlichen Teilung von Versorgungsrechten (Versorgungsausgleich). Die sich trennenden Ehegatten können jedoch vertraglich auf eine solche gegenständliche Teilung verzichten und stattdessen eine einmalige Ausgleichszahlung zur Abgeltung dieser Ansprüche vereinbaren.

Für den belasteten Ehegatten stellen diese Zahlungen nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (vorab entstandene) Werbungskosten dar, weil sie dazu dienen, eine Kürzung der erworbenen Renten- bzw. Versorgungsansprüche zu verhindern. Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, können die dadurch entstehenden Schuldzinsen ebenfalls als Werbungskosten abgezogen werden.

Fristablauf für die Rückvergütung der Auslandsumsatzsteuer 2005 am 30.06.2006

Deutsche Unternehmen zahlen im Ausland jährlich rund 1 Milliarde EUR Umsatzsteuer. Auf die mögliche Rückvergütung dieser Umsatzsteuer wird jedoch weitgehend verzichtet. Wer also zum Beispiel im Jahre 2005 anlässlich einer Auslandsgeschäftsreise Benzin- und Übernachtungskosten gezahlt hat, kann die darin enthaltene ausländische Umsatzsteuer im Antragswege vom jeweiligen ausländischen Fiskus zurückfordern. Dies gilt nicht nur innerhalb der EU, sondern für alle Staaten, die das Kriterium der „Gegenseitigkeit“ erfüllen – also auch für die großen Nicht-EU-Staaten USA, Japan und Kanada. Es gelten allerdings länderspezifisch unterschiedliche Mindestbeträge, die erreicht werden müssen, damit der Antrag überhaupt bearbeitet wird. Die Frist zur Antragsstellung betreffend 2005 läuft einheitlich am 30. Juni 2006 ab.

April 2006:

Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern – vorläufige Entwarnung

Mit Urteil vom 24.11.2005 hatte das Bundessozialgericht die Rentenversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH festgestellt, weil man bei diesem die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (selbstständige Tätigkeit, auf Dauer, im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig und keine Beschäftigung eigener versicherungspflichtiger Arbeitnehmer) als erfüllt ansah. Dies hätte möglicherweise erhebliche Nacherhebungen von Rentenversicherungsbeiträgen für abgelaufene Jahre bedeutet.

Die Rentenversicherung hat nunmehr beschlossen, das maßgebliche Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (Pressemitteilung vom 4.4.2006). Damit ist die Gefahr rückwirkender Nachforderungen gebannt. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt dem Gesetzgeber jedoch darüber nachzudenken, die Sichtweise des Bundessozialgerichtes für die Zukunft im Rahmen einer Gesetzesänderung umzusetzen. Es ist daher ratsam, die weitere Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam zu verfolgen.

Neue Steuererklärungsfristen

Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 hat das Bundesministerium für Finanzen die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen 2005 unter Mitwirkung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe neu geregelt. Nach der neuen Regelung können nun Angehörige der steuerberatenden Berufe die Erklärungen für Ihre Mandanten grundsätzlich bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres abgeben (bisher galt der 30. September).

Dieser Verbesserung steht jedoch zukünftig der Nachteil gegenüber, dass darüber hinausgehende Fristverlängerungen nur in begründeten Ausnahmefällen bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres gewährt werden.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzämter bei Anträgen im „begründeten Einzelfall“ verfahren werden. Wer unliebsame Überraschungen vermeiden will, sollte sicherstellen, dass die maßgeblichen Unterlagen so rechtzeitig beim Berater eintreffen, dass die Erstellung der Erklärungen bis zum Jahresende gewährleistet werden kann.

Februar und März 2006:

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Bisher war es für Selbstständige kaum möglich, sich gegen die Risiken eines Scheiterns der Existenzgründung abzusichern. Seit dem 1. Februar 2006 ist dies anders. Selbstständige sowie diejenigen, die wegen der Pflege eines Angehörigen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgeben, und Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit außerhalb der EU aufnehmen, können sich freiwillig zur Arbeitslosenversicherung anmelden. Selbstständige müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Unmittelbar vor der Selbstständigkeit muss eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder eine Entgeltersatzleistung bezogen worden sein.
  2. Die selbstständige Tätigkeit muss an mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden.
  3. Innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn der Selbstständigkeit müssen für mindestens 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt beziehungsweise Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen worden sein.

Der entsprechende Antrag , der bei der örtlichen Arbeitsagentur zu stellen ist, muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eingereicht werden. Wer am 1. Februar 2006 bereits selbstständig ist, kann den Antrag bis zum 31.12.2006 stellen.

Die Beiträge sind einkommensunabhängig und betragen monatlich EUR 39,81 in den alten bzw. EUR 33,56 in den neuen Ländern. Auch die Leistungen bemessen sich nicht nach den gezahlten Beiträgen, sondern es wird ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, dessen Höhe von der Qualifikation des Selbstständigen abhängt.

Auf dieser Basis ergeben sich je nach Steuerklasse und Zahl der Kinder Leistungen von bis zu EUR 1 364 pro Monat. Die Anspruchsdauer richtet sich nach der Dauer der Beitragszahlung.

Schenkungssteuerersparnis durch Übertragung von Lebensversicherungen

Wenn eine Lebensversicherung verschenkt wird, liegt eine steuerpflichtige Schenkung vor. Als Bemessungsgrundlage für diese Schenkung dienen wahlweise zwei Drittel der einbezahlten Versicherungsprämien oder der Rückkaufswert der der Versicherung (§ 12 Abs. 4 Bewertungsgesetz).

Für eine derartige Gestaltung muss allerdings eine Versicherung gewählt werden, bei der es zu keiner wesentlichen Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss kommt. Der Rückkaufswert der Versicherung darf also nach dem Vertragsabschluss nicht wesentlich unter dem Einzahlungsbetrag liegen. Das ist zum Beispiel beim Abschluss einer Lebensversicherung mit Einzahlung eines Einmalbetrages der Fall. Die nachfolgende Berechnung demonstriert den Vorteil:

Bei der Schenkung von EUR 300 000 an den Lebenspartner (oder an eine sonstige Person der Erbschaftsteuerklasse III) beträgt die Schenkungssteuer 29% von EUR 294 800; das sind EUR 85 492. Wenn der Schenker die EUR 300 000 vor der Schenkung in eine Lebensversicherung einzahlt und dann die Versicherung verschenkt, beträgt die Bemessungsgrundlage nur 2/3 von EUR 300 000 also EUR 200 000. Die Schenkungssteuer ermäßigt sich auf 23% von EUR 194 800; das sind EUR 44 804 (Ersparnis EUR 40 688).

Der Rückkaufswert einer für diese Transaktion besonders geeigneten Versicherung beträgt nach Ablauf eines Jahres über EUR 300 000, so dass als Kosten dieser Gestaltung nur der Zinsverlust für ein Jahr von der Schenkungssteuerersparnis abgezogen werden muss.

Da zu erwarten ist, dass die Privilegien im Zusammenhang mit der Übertragung von Lebensversicherungen in Kürze abgeschafft werden, empfiehlt es sich entsprechende Gestaltungen möglichst rasch durchzuführen.

Neue Verfassungsbeschwerde gegen das Grundsteuergesetz

Bereits im Steuertipp für den Monat September 2005 (siehe hier) wurde auf eine anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum hingewiesen.

Nunmehr ist eine neue Verfassungsbeschwerde anhängig geworden, die das gesamte Grundsteuergesetz und das gesamte Verfahren zur Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig hält und damit weit über die erste Beschwerde hinausgeht.

Ob die neue Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat, ist derzeit nicht absehbar. Bezüglich der bestehenden Rechtsbehelfsmöglichkeit wird auf die Ausführungen im Steuertipp September 2005 verwiesen.

Januar 2006:

Mit Zustimmung des Bundesrates am 21.12.2005 wurden die ersten steuerrechtlichen Vorstellungen der neuen Bundesregierung umgesetzt. Aus dem beschlossenen Maßnahmenkatalog möchte ich zwei Punkte herausgreifen, die zeigen, dass auch die neue Regierung der hehren Zielsetzung „Steuervereinfachung“ kontraproduktive Taten folgen lässt:

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten bei Privatpersonen

In der öffentlichen Diskussion ist der Eindruck entstanden, dass Steuerberatungskosten von Privatpersonen ab dem 1.1.2006 nicht mehr abzugsfähig sind.

Diese Einschätzung entbehrt jeder Grundlage. Richtig ist vielmehr, dass Steuerberatungskosten weiterhin als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in großem Umfang abzugsfähig bleiben. Lediglich den Kosten für die Erstellung des Mantelbogens (mit den Ermittlungen zum Sonderausgabenbereich und zu den außergewöhnlichen Belastungen) bleibt nunmehr die steuerliche Abzugsfähigkeit verwehrt.

Um den Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sicherzustellen, wird jede(r) Berater(in) in Zukunft natürlich besonders sorgfältig prüfen, inwieweit die jeweils erbrachten Leistungen Werbungskosten-/Betriebsausgabencharakter haben. Ein solcher Charakter kann nicht nur bei der unmittelbaren Ermittlung von Einkünften der verschiedenen Einkunftsarten (Kapitalvermögen, nichtselbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung usw.) vorliegen, sondern auch bei Steuerberaterleistungen, die auf den ersten Blick nicht in direktem Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung (z.B. bei der Übertragung von Kapital oder Immobilienvermögen) stehen.

Klar ist auch, dass jedwede Beratung im Zusammenhang mit unternehmerischen Aktivitäten (z.B. Buchhaltung, Jahresabschlussarbeiten, betriebswirtschaftliche Beratung, Teilnahme an Betriebsprüfungen u.ä.) weiterhin zu Betriebsausgaben führt.

Firmenwagenbesteuerung

Ab dem 1.1.06 kann die 1%-Regel für die Erfassung der privaten PKW-Nutzung von Fahrzeugen des Betriebsvermögens nur noch in Anspruch genommen werden, wenn das Fahrzeug „notwendiges“ Betriebsvermögen darstellt. Bei gemischt genutzten Gegenständen ist dies der Fall, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50% darstellt. Das Dilemma dieser neuen Regelung besteht darin, dass die 1%-Regel bei der PKW-Nutzung als Vereinfachungsregel gedacht war, die von der Führung eines Fahrtenbuches befreien sollte. Nunmehr ist die Führung eines Fahrtenbuches oder doch zumindest die Erfassung der betrieblich veranlassten Fahrten unerlässlich, um den erforderlichen betrieblichen Umfang nachweisen zu können. Man darf gespannt sein, welche Anforderungen die Finanzverwaltung an die erforderliche Dokumentation stellen wird.

Bis dahin gilt: Wer auf der sicheren Seite sein will, tut gut daran, ab dem 01.01.06 ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen.

Nicht betroffen von dieser Änderung sind Dienstwagen von Arbeitnehmern.

Dezember 2005:

Wichtige Änderungen in der Sozialversicherung

Neben den üblichen Anpassungen bei den Grenzwerten beschert der Gesetzgeber uns zum Jahreswechsel einige gravierende Änderungen:

1. Vorgezogene Beitragsfälligkeit

Ab Januar 2006 hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die fälligen Beiträge des laufenden Monats bis zum drittletzten Bankarbeitstag dieses Monats der jeweiligen Krankenkasse zugeflossen sind. Das führt dazu, dass im Januar zwei Beitragszahlungen zu leisten sind, nämlich bis zum 16.1.2006 die Beiträge für Dezember 2005 und zum 27.1.2006 die Beiträge für Januar 2006. Um die hierdurch für den Arbeitgeber entstehende Liquiditätsbelastung zu reduzieren, kann der Unternehmer die Beitragszahlung für Januar mit je einem Sechstel in den Monaten Februar bis Juli anmelden und abführen. Für den Monat Januar ist dann bei der Krankenkasse ein „Null-Nachweis“ einzureichen.

2. Meldungen zur Sozialversicherung

Die Meldungen dürfen ab dem 1. Januar 2006 nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragungen aus systemgeprüften Programmen erfolgen. Wer seine Lohn- und Gehaltsbuchhaltung noch nicht über ein solches System abwickelt, hat die Möglichkeit, kostenlos systemuntersuchte Ausfüllhilfen der gesetzlichen Kassen (sv.net/classic oder sv.net/online) zu nutzen. Nähere Informationen erhalten Sie hierzu unter www.itsg.de.

Achtung: Verjährung droht!

In der kommenden Silvesternacht werden wieder zahlreiche Schuldner die Korken knallen lassen, weil gegen sie bestehende Forderungen mit dem Jahreswechsel verjähren, denn seit dem 1. Januar 2002 gelten die folgenden Fristen:

1. Normale Verjährungsfrist von 3 Jahren

Diese Frist gilt für fast alle Ansprüche des täglichen Lebens (z.B. Zahlungsansprüche aus Kauf oder Miete) und zwar unabhängig davon, ob der Anspruchsteller Privatmann/frau oder Kaufmann/frau ist.

2. Besondere Verjährungsfristen

30 Jahre läuft die Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum oder anderen dinglichen Rechten sowie bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen.
Kauf- und werkvertragliche Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren, Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln und mangelhaft eingebauten Bauteilen in fünf Jahren.

Generell gilt hier: Die bloße Geltendmachung des Anspruchs etwa durch Fax oder Einschreiben verhindert die Verjährung nicht. Geeignete Mittel für eine Hemmung sind zum Beispiel Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheides.

Endgültiges Aus für Eigenheimzulage

Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 entfällt die Eigenheimzulageförderung.
Bauherren, die noch vor dem 1. Januar 2006 einen Bauantrag stellen oder mit der Herstellung beginnen, sowie Erwerber, die vor diesem Termin einen notariellen Kaufvertrag abschließen, haben noch Anspruch auf die Zulage nach den bisherigen Regelungen (Erlass Finanzminister Saarland vom 17. November 2005).

Allerdings sollte der Wegfall der Eigenheimzulage nicht zu Panikkäufen animieren, denn es ist zu erwarten, dass die Baugesellschaften und Immobilienanbieter dieser Entwicklung Rechnung tragen und im neuen Jahr die Preise senken werden.

November 2005:

Die Rürup-Rente

Vorsorgesparer können seit dem Jahresbeginn 2005 neben der Riester-Rente die so genannte Rürup-Rente als weitere Form der privaten Altersvorsorge nutzen. Anders als bei der Riester-Rente fördert der Staat das Vorsorgesparen hier nicht mit Zulagen, sondern allein mit Steuervorteilen. Die Beiträge können als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgesetzt werden, dafür unterliegen die späteren Rentenzahlungen der Einkommensteuer.

Konzipiert wurde die Rürup-Rente vor allem für Selbstständige und deren Angehörige, der Abschluss eines Rürup-Vertrages steht aber grundsätzlichen allen BürgerInnen offen. Im Rahmen der Steuergestaltung bietet ein Rürup-Vertrag für Bezieher hoher Einkünfte durchaus Potenzial, da auch hohe Einmalbeträge steuerlich abzugsfähig sind. Für ältere Arbeitnehmer, die kurz vor dem Rentenbeginn stehen, lassen sich so eventuell vorhandene Versorgungslücken mit steuerlicher Förderung noch schließen. Auch in diesem Zusammenhang sei auf die Internetseite der Verbraucherzentralen verwiesen: www.vorsorgedurchblick.de.

Weihnachtsfeier für ArbeitnehmerInnen

Entfällt von den Gesamtausgaben einer betrieblichen Weihnachtsfeier (incl. Geschenke) auf jede(n) teilnehmende(n) MitarbeiterIn ein Betrag von höchstens EUR 110,00, liegt keine lohnsteuerpflichtige Zuwendung des Arbeitgebers vor. Wird der Betrag von EUR 110,00 (auch nur geringfügig) überschritten, so handelt es für die MitarbeiterInnen insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der regelversteuert werden muss. Alternativ ist es auch möglich, dass der Arbeitgeber die Zuwendung mit 25% pauschal lohnversteuert. Für den Arbeitgeber sind die Ausgaben im Zusammenhang mit einer betrieblichen Weihnachtsfeier auf jeden Fall Betriebsausgaben.

EU-Zinsrichtlinie

Seit dem 1. Juli 2005 ist die EU-Zinsrichtlinie in Kraft. Ziel dieser Richtlinie ist es, innerhalb der EU durch Informationsaustausch (Kontrollmitteilungen) eine effektive Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinszahlungen zu ermöglichen. Ausländische Zinserträge werden danach automatisch an das jeweilige Wohnsitzfinanzamt gemeldet.

Die EU-Staaten Luxemburg, Österreich und Belgien haben eine Ausnahme durchgesetzt. Anstelle von Kontrollmitteilungen wird hier eine Quellensteuer erhoben. Auch die Schweiz, Monaco, Andorra, San Marino sowie die abhängigen Off-shore-Finanzzentren wie Guernsey und Jersey haben sich diesem Quellensteuersystem angeschlossen. Der Quellensteuereinbehalt besitzt aber keine abgeltende Wirkung und befreit daher nicht von der Pflicht, Zinseinkünfte im Rahmen der persönlichen Steuererklärung anzugeben.

Ob die EU-Zinsrichtline ein wirksames Mittel im Kampf gegen die Steuerflucht darstellt, wird von Experten bezweifelt, denn die EU-Kontrollen sind nicht „wasserdicht“. So wird eine Vielzahl von Kapitalerträgen nicht von der Richtlinie erfasst:

  • Erträge aus GmbH- oder AG-Anteilen
  • Indexzertifikate
  • Aktienfonds
  • Pensionsgeschäfte
  • Swapgeschäfte
  • Optionsanleihen, soweit sie auf Kursgewinne entfallen
  • Kombizinsanleihen und Wandelanleihen
  • ausschüttende Investmentfonds mit einem Rentenanteil von max. 15%
  • Lebensversicherungen

Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, und jenseits der nationalen Grenzen sind die Kreditinstitute bereits eifrig bemüht, die Depots ihrer „ausländischen“ Kunden in diesem Sinne an die EU-Zinsrichtlinie anzupassen.

Oktober 2005:

Die Riester-Rente wird attraktiver

Seit Anfang 2002 unterstützt der Staat zwei Formen der Altersvorsorge:

  1. Wer gesetzlich rentenversichert oder Beamter ist, kann privat einen in einen so genannten „Riestervertrag“ (benannt nach dem früheren Arbeitsminister Walter Riester) einzahlen und bekommt dafür Zuschüsse vom Staat. Diese Zuschüsse belaufen sich zur Zeit auf EUR 76 pro Person und EUR 92 pro Kind, und steigen bis zum Jahr 2008 auf EUR 154 bzw. EUR 185.
  2. Die zweite Variante ist die betriebliche Förderung. Danach können Arbeitnehmer pro Jahr bis zu 4% der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze in einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds ansparen (z.Zt. EUR 2.496), ohne dass dafür Sozialbeiträge, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer fällig werden.

Auf den ersten Blick spricht daher vieles für die betriebliche Förderung. Die Abwicklung ist einfacher, weil der Arbeitgeber sie durchführt, die Abschluss- und Verwaltungskosten sind geringer und der steuerlich geförderte Anlagebetrag liegt mit derzeit EUR 2.496 wesentlich über der Riester-Rente (EUR 1.050).
Steuervorteile gibt es sowohl für die privaten als auch für die betrieblichen Vorsorgeverträge, aber bei der Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber lassen sich bei Variante 2 zusätzlich Sozialabgaben sparen.

Diese eindeutigen Vorteile der betrieblichen Förderung werden jedoch durch folgende Punkte relativiert:

  • Die Sozialabgabenfreiheit gilt nur bis 2008 und nur für Personen, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
  • Die eingesparten Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kürzen diesen Rentenanspruch.
  • Nach neuester Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind von den betrieblichen Renten in der Auszahlungsphase die vollen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten, während von der Riesterrente keine Kassenbeiträge abzuführen sind.

Insbesondere der letzte Punkt führt dazu, dass die Riester-Rente gegenüber der betrieblichen Rente an Attraktivität gewinnt, denn nach derzeit gültigen Sozialbeiträgen wandern pro Monat EUR 16,25 je EUR 100,00 in den „Rachen“ der gesetzlichen Krankenkassen (Süddeutsche Zeitung vom 26.8.2005). Die Rentenexperten des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale kommen daher zu dem Ergebnis, dass „die betriebliche Gehaltsumwandlung oftmals nicht mehr die erste Wahl darstellt“ und empfehlen daher, „zunächst die Riester-Rente voll auszuschöpfen und erst danach die betriebliche Variante zu nutzen“.

Nur bei privat Krankenversicherten gelten die dargestellten Grundsätze nicht.

Jede(r) Förderberechtigte sollte daher sorgfältig prüfen, welche Lösung für sie/ihn am besten ist. Die Verbraucherzentralen informieren auf ihrer neuen Seite www.vorsorgedurchblick.de über die verschiedenen Förderwege, und beim Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) kann man/frau mit Hilfe eines Rentenschätzers (www.dia-vorsorge.de) ausrechnen, was von einer Bruttorente netto übrig bleibt.

Als Berater bleibt mir nur abschließend der Hinweis, dass sich die Vorteilhaftigkeitskriterien schnell wieder verändern können, wenn die Politik angesichts leerer Kassen auf die Idee kommt, auch die Riester-Rente in die Beitragspflicht zur Krankenkasse einzubeziehen.

September 2005:

Grundsteuer für selbstgenutzes Wohneigentum möglicherweise verfassungswidrig

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine entsprechende Beschwerde anhängig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Grundsteuer für selbst genutztes Wohneigentum um eine „Sonder-Vermögensteuer“, da bei selbstgenutzten Immobilien keine Erträge erzielt werden. Die Vermögensteuer ist nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1995 verfassungswidrig.

Der deutsche Steuerberaterverband empfiehlt daher, gegen die Festsetzung der Grundsteuer Einspruch einzulegen. Der Rechtsbehelf ist allerdings grundsätzlich nur innerhalb der gesetzlichen Rechtsbehelfsfrist möglich. Bescheide, die bereits Anfang des Jahres (oder früher) ergangen sind, dürften daher in der Regel unanfechtbar sein.

Es könnte eventuell auch erfolgversprechend sein, gegen den Grundsteuermessbescheid anzugehen. Da dieser in vielen Fällen bereits seit Jahren bestandskräftig ist, muss hier die Aufhebung des Bescheides bzw. die Herabsetzung auf Null beantragt werden. Gegen die Ablehnung des Antrags ist nach den Vorschriften der Abgabenordnung der Einspruch möglich.

Beide Wege, Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid und gegen den Grundsteuermessbescheid, können auch parallel gegangen werden.

Gestaltungsüberlegungen bis Ende 2005

Deutschland hat gewählt, aber wohin die Reise gehen wird, ist weiterhin ungewiss. Bezüglich möglicher steuerlicher Dispositionen wird man bis zum Jahreswechsel wohl nicht mehr mit durchgreifenden Änderungen rechnen müssen. In diesem Zusammenhang möchte ich auf zwei Alternativen hinweisen, die ab 2006 – unabhängig von der tatsächlichen Regierungskonstellation – mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein werden:

1. Eigenheimzulage

Da alle Parteien die Abschaffung der Eigenheimzulage auf ihre Fahnen geschrieben haben, ist mit einem Auslaufen die Eigenheimzulage zum Jahresende zu rechnen. Wer selbstgenutztes Wohneigentum in naher Zukunft bauen oder kaufen will, sollte daher vor dem Jahreswechsel den Bauantrag stellen bzw. den Kaufvertrag abschließen.

2. Verlustverrechnung bei geschlossenen Fondskonzepten

Der Anfang Mai beschlossene Gesetzentwurf, nach dem die Verrechnung von Anfangsverlusten aus geschlossenen Fondsbeteiligungen mit anderen positiven Einkünften nicht mehr möglich sein sollte, ist zunächst einmal vom Tisch, da der Entwurf in diesem Jahr nicht mehr Gesetz werden wird. Für 2005 wird die Steuerstundung über geschlossene Fondsbeteiligungen daher nochmals möglich sein. Ab 2006 ist mit der Abschaffung zu rechnen, da auch in diesem Punkt eine parteiübergreifende Einmütigkeit herrscht.

Juli und August 2005:

Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten

Durch das Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 hat sich die bisherige steuerliche Behandlung der Altersrenten grundlegend geändert. Da nach dieser Änderung der Rentenbezug nunmehr voll der Besteuerung unterliegt (nachgelagerte Besteuerung), müssten steuersystematisch die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung als vorab entstandene Werbungskosten voll steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber hat diese Systematik bei der Gesetzesänderung nicht beachtet und lässt den Abzug weiterhin nur in eingeschränktem Maße (effektiv ca. 20%) als Sonderausgaben zu.

Beim Niedersächsischen Finanzgericht (Aktenzeichen 3 K 255/05), beim Finanzgericht Münster (14 K 608/05) und beim Bundesfinanzhof (X R 45/02) sind Verfahren anhängig, die die Berücksichtigung der zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 EStG fordern. Betroffene Steuerpflichtige können unter Verweis auf diese Verfahren Einspruch einlegen und gemäß § 363 Abs. 2 AO ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

Mai und Juni 2005:

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

In Fortsetzung des Steuertipps vom April 2005 möchte ich Sie in diesem Monat über das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge informieren. Dieses Sonderrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass die Versorgungsleistungen beim Vermögensübernehmer – in der Regel die Kinder – als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, während sie beim Vermögensübergeber – in der Regel die Eltern – als wiederkehrende Bezüge versteuert werden müssen. Voraussetzung für die Anwendung ist die (zumindest teilweise) unentgeltliche Übertragung einer existenzsichernden Wirtschschaftseinheit (zum Beispiel ein vermietetes Gebäude).

Die Übertragung ist steuerlich aus Sicht der Familie vorteilhaft, wenn die Steuerentlastung beim Vermögensübernehmer größer ist als die Steuerbelastung beim Vermögensübergeber. Das ist bei einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung der Fall, wenn das Kind hohe steuerpflichtige Einkünfte hat, während bei den Eltern, etwa nach Eintritt in den Ruhestand, für die erhaltenen Versorgungsleistungen keine oder eine nur sehr geringe Steuerbelastung anfällt.

Die Details, die bei einem solchen Vermögensübergabevertrag beachtet werden müssen, unterliegen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ständigen Änderungen. Die Finanzverwaltung hat in ihrem III. Rentenerlass vom 16.9.2004 den aktuellen Stand der Rechtsprechung aus ihrer Sicht zusammenfassend dargestellt. Danach ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage neue Chancen und Risiken, die Sie vor der Umsetzung einer entsprechenden Strategie mit Ihrem steuerlichen Berater unbedingt eingehend besprechen müssen.

April 2005:

Immobilienübertragungen innerhalb der Familie als Steuersparmodell

Besitzen Eltern ein weitgehend abgeschriebenes Mietshaus, sollte aus steuerlicher Sicht überlegt werden, ob diese Immobilie auf ein anderes Familienmitglied (oder eine eigene GmbH) übertragen werden kann, um das Gebäude ein zweites Mal abzuschreiben. Dabei führt die Übertragung zu einem neuen Abschreibungspotential in Höhe des Gebäudewerts und kann damit je nach den zugrundeliegenden Steuersätzen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

Eine derartige Übertragung kann einerseits als normaler Kauf (wie unter Fremden) abgewickelt werden. Die Übertragung kann aber auch dazu genutzt werden, die Erbschaftsteuerfreibeträge auszuschöpfen. So kann beim Verkauf an ein Kind ein Kaufpreis gewählt werden, der etwa EUR 200.000 unter dem Verkehrswert der Immobilie liegt, um den Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von EUR 205 000 (§ 16 ErbStG) auszuschöpfen. In einem solchen Fall verringert sich allerdings das Abschreibungsvolumen, da eine gemischte Schenkung vorliegt.

Bei diesem Modell müssen selbstverständlich auch die die einmaligen Kosten für den Verkauf sowie die Auswirkungen auf die Einkommensteuer beim Verkäufer und beim Käufer berücksichtigt werden. Deshalb sollte das Modell als Anregung verstanden werden, über die Optimierung der Steuerbelastung auf der Ebene der ganzen Familie nachzudenken. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, auf die im nächsten Monat näher eingegangen werden soll.

Februar und März 2005:

Der Steuertipp der Monate Februar und März beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Errichtung einer englischen Kapitalgesellschaft als Alternative zur deutschen GmbH, da diese Fragestellung in den vergangenen Wochen im Mandantenkreis wiederholt diskutiert wurde. Außerdem geht dieser Steuertipp auch auf das weitere Schicksal der Eigenheimzulage und den Spendennachweis bei der Unterstützung der Flutwellenopfer ein.

Englische Limited versus deutsche GmbH

Seit dem grundlegenden EuGH-Urteil „Inspire Art“ lässt sich ein „Limited-Boom“ feststellen, der sich durch einen starken Anstieg der Gründungszahlen englischer private limited companies (im folgenden „Ltd.“) belegt wird. Unternehmensberater und Internetanbieter werben mit publikumswirksamen Slogans wie „Tschüss Deutschland“ für die Ltd. Über die tatsächlich bestehenden Risiken und Nachteile wird wenig gesagt. Nach Darstellung der grundsätzlichen Funktionsweise soll im folgenden auf einige kritische Punkte kurz hingewiesen werden.

1. Funktionsweise

Nach den Grundsätzen der EG-Niederlassungsfreiheit kann jede innerhalb der EG gegründete Kapitalgesellschaft in anderen EG-Staaten Zweigniederlassungen errichten, mit denen sie dort tätig wird. Daher kann beispielsweise ein in Deutschland ansässiger Gewerbetreibender in England eine Ltd. gründen, mit dieser in Deutschland eine Zweigniederlassung errichten und darüber sein Geschäft betreiben. Da in England keine Mindestkapitalvorschriften existieren, kann die Gründung einer Ltd. wesentlich kostengünstiger erfolgen als bei einer deutschen GmbH. Im Internet werden Ltd.-Gründungen für EUR 308 (incl. deutscher Übersetzung der Gründungsunterlagen) angeboten. Die laufenden jährlichen Rechtsformkosten werden mit jährlich EUR 218 angegeben.
Ertragsteuerlich wird die Ltd. wie eine deutsche GmbH behandelt. Ist die Ltd. nur in Deutschland tätig sind in England keine Einkünfte zu versteuern. Gleichwohl ergibt sich in England die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen, wenn bestimmte Größenmerkmale überschritten sind.

2. Zusätzliche Rechtsformkosten

Unabhängig von der Frage, ob die im Internet offerierten „all inclusive“-Angebote tatsächlich alle Kosten beinhalten, kommt es natürlich bei einer Ltd. mit Niederlassung in Deutschland zu einer doppelten Belastung mit Rechtsformkosten. Die Niederlassung ist in Deutschland grundsätzlich registerpflichtig und die Jahresabschlüsse sind (wie bei der GmbH) offenlegungspflichtig. Die Kosten der Registrierung dürften höher liegen als bei einer deutschen GmbH, da die Regelungen des HGB hierzu kompliziert und unübersichtlich gestaltet sind.

3. Durchgriffshaftung

In diesem Punkt liegt das größte Risiko der Ltd. Bei den bekannten Internetofferten wird hierzu behauptet, dass eine persönliche Haftung des Geschäftsführers (director) nicht bestehe und die Gesellschaft nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen hafte. Diese Behauptung ist falsch und grob fahrlässig. Richtig ist vielmehr, dass der englische Gesetzgeber mit dem „Insolvency Act 1986 (IA)“ eine verschärfte Haftung des Geschäftsführers eingeführt hat, die die Möglichkeit des Durchgriffs in das Privatvermögen vorsieht. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang der Hinweis in der englischen Rechtsprechung, dass die Vorhersehbarkeit einer Insolvenz ab dem Zeitpunkt der Gründung bestehen kann, wenn die Ltd. eindeutig unterkapitalisiert ist. Hier zeigt sich, dass eine unzureichende Kapitalaustattung bei der Gründung trotz fehlender Mindestkapitalvorschriften ausgesprochen problematisch ist.
Auch die deutsche Rechtsprechung hat das Problem erkannt. Der Richter im II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem ausführlichen Artikel in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (Ausgabe 5/2005 S. 197ff.) auf die Haftungsgefahren hingewiesen. Sei Fazit lautet wie folgt: „Wer glaubt, im Gewand einer kapitallosen „EU-GmbH“ im Inland tätig werden zu können und - die Fahne „Niederlassungsfreiheit“ schwenkend - von einer Haftung für opportunistisches Verhalten frei zu sein, wird erschreckt aufwachen und sich dann vielleicht fragen, ob es wirklich eine so gute Idee war, die Limited statt der guten alten GmbH als Träger für seine wirtschaftlichen Aktivitäten zu wählen.“

Schicksal der Eigenheimzulage weiter offen

Die Zukunft der Eigenheimzulage ist nach wie vor ungewiss. Der Vermittlungsausschuss des Bundesrates hat in seiner Sitzung am 16.02.2005 nicht über die Eigenheimzulage entschieden. Mit einer Entscheidung ist damit vor den Landtagswahlen in NRW auf keinen Fall zu rechnen. Wer selbstgenutztes Wohneigentum in naher Zukunft bauen oder kaufen will, ist daher gut beraten den Kaufvertrag bzw. den Bauantrag in naher Zukunft abzuschließen bzw. zu stellen.

Vereinfachter Spendennachweis bei Unterstützung von Flutwellenopfern

Der Bundesminister der Finanzen hat in einem bundeseinheitlichen Erlass vom 14. Januar 2005 Nachweiserleichterungen für den Spendenabzug bei der Unterstützung von Flutwellenopfern in Südostasien eingeräumt. Bei Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen reicht der Bareinzahlungsbeleg bzw. der Kontoauszug des Kreditinstitutes als Spendennachweis auch dann, wenn der Spendenbetrag höher als EUR 100 ist.

Januar 2005:

Der Steuertipp zum Jahresbeginn hat traditionell die Umsatzsteuer als Schwerpunkt. Außerdem soll nochmals kurz ein Hinweis zur Eigenheimzulage gegeben werden.

Wichtige Änderungen/Urteile im Bereich der Umsatzsteuer sind:

  1. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG wurde umfassend neu geregelt. Während bisher nur Wirtschaftsgüter in die Regelung einbezogen waren, werden nunmehr auch sonstige Leistungen an Wirtschaftsgütern und die nachträgliche Einfügung von Bestandteilen in die Berichtigungsnorm einbezogen. Dies kann erhebliche zusätzliche Arbeiten und Kosten im Bereich der Buchführung nach sich ziehen, da die ertragsteuerlichen Werte nicht ohne weiteres in den Bereich der Umsatzsteuer übernommen werden können.
  2. Die sogenannte 10-Prozent-Grenze aus § 15 Abs. 1 letzter Satz UStG hat der EU-Ministerrat am 19.11.2004 weiter verlängert und zwar bis zum 31.12.2009. Für folgende Zeiträume fehlt allerdings eine Ermächtigung 1.1.2003 bis 12.5.2003 und 1.7.2004 bis 2.12.2004. Im Zusammenhang mit dem „Seeling-Urteil“ des EUGH (vgl. Steuertipp Juli 2003) können sich in diesen Zeiträumen interessante Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Gebäuden ergeben, wenn bspw. im selbstgenutzten Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer vorhanden ist, dessen Gebäudeanteil unter 10% liegt.
  3. Bewirtungskosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur zu 70% abzugsfähig und nur aus diesem Betrag ergibt sich ein Anrecht auf den Vorsteuerabzug. Nach dem nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichtes München vom 13.11.2003 ist der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs europarechtswidrig. Die Finanzverwaltung lässt Einspruchsverfahren zu diesem Punkt ruhen und gewährt Aussetzung der Vollziehung.
  4. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs. Der BFH hat mit Urteil vom 12.8.2004 entschieden, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugs gegen EG-Recht verstößt. Der Steuerpflichtige kann sich daher im Streitfall direkt auf das für ihn günstigere EG-Recht berufen.

Zukunft der Eigenheimzulage weiter umstritten

Die Zukunft der Eigenheimzulage ist nach wie vor ungewiss. Der Vermittlungsausschuss des Bundesrates wird in seiner Sitzung am 16.02.2005 darüber befinden. Wer selbstgenutztes Wohneigentum in naher Zukunft bauen oder kaufen will, ist daher gut beraten den Kaufvertrag bzw. den Bauantrag noch vor dem genannten Termin abzuschließen bzw. zu stellen.

November und Dezember 2004:

Hinweise für alle Steuerzahler

1. Abschaffung der Eigenheimzulage?

Mit dem Gesetzentwurf vom 14. Juli 2004 hat das Bundeskabinett die Abschaffung der Eigenheimzulage (EZU) beschlossen. Mittlerweile ist der Gesetzentwurf im Vermittlungsausschuss des Bundesrates gelandet, der in seiner Sitzung am 15. Dezember über das Schicksal der EZU entscheiden wird. Ob und wie die EZU überleben wird, ist zur Zeit völlig offen.
Wer selbstgenutztes Wohneigentum kaufen oder bauen will, sollte daher bis zum Jahresende den Kaufvertrag (Datum des Vertrages maßgeblich und nicht der Übergang von Nutzen und Lasten!) abschließen bzw. den Bauantrag stellen, um sich die aktuellen Förderbedingungen zu sichern. In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf meinen Steuertipp vom September 2004 hinweisen.

2. Änderung bei der Besteuerung der Alterseinkünfte

Zum 1. Januar 2005 ändert sich die Besteuerung der Alterseinkünfte radikal. Auf die Einzelheiten bin ich bereits im Steuertipp Juli/August 2004 eingegangen. Insbesondere auf die Beendigung der Steuerfreiheit für Lebensversicherungen zum 31. Dezember 2004 wird hiermit nochmals verwiesen.

3. Steuersatzänderungen

Bei der Einkommensteuer sinkt der Eingangssteuersatz von 16% auf 15% und der Spitzensteuersatz von 45% auf 42%. Aufgrund dieser Tarifänderungen kann es sich mehr als sonst empfehlen, Einkommen des Jahres 2004 in spätere Jahre zu verlagern. Einzelheiten sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen.

Hinweise für Unternehmer

1. Übergang zu elektronischen Anmeldungen und Bescheinigungen

Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen sind für Zeiträume ab 2005 grundsätzlich auf elektronischem Wege abzugeben. Das Finanzamt kann den Meldepflichtigen auf Antrag zur Vermeidung von Härten davon befreien.
Die Lohnsteuerbescheinigung haben Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung erstmals für das Jahr 2004 bis zum 28.02.2005 auf elektronischem Wege dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung können noch für das Jahr 2005 auf der Lohnsteuerkarte bescheinigen. Danach sind alle Arbeitgeber zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet, ausgenommen Privathaushalte für geringfügig Beschäftigte.

2. Formular für Einnahmen-Überschussrechnung erst ab 2005?

Die Finanzverwaltung hat das Ende 2003 für 2004 erstellte Formular wegen heftiger Kritik zurückgezogen. Geplant ist die Erstellung eines neuen Formulars, das ab 2005 eingesetzt werden soll. Für 2004 kann die Überschussrechnung damit wie bisher erstellt werden.

3. Mögliche Maßnahmen zur Steuerminderung-/verlagerung
  • Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (< EUR 410 ohne MWSt) bis zum Jahresende
  • Überschussrechner können auch Anzahlungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter leisten
  • Bildung von Rücklagen nach § 7g EStG für geplante Investitionen in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten.
  • Vorziehen von Aufwendungen (Reparaturen, Sponsoring, Spenden etc.)
  • Verschiebung der Fertigstellung/Rechnungsstellung (bei Überschussrechnern) von/für Aufträge ins nächste Jahr
  • Bildung/Erhöhung von Garantierückstellungen, da wegen der verlängerten Garantiefristen ein höheres Risiko besteht
4. Verjährungsfalle für Forderungen

Unternehmen können auf alten Forderungen sitzen bleiben und damit viel Geld verlieren!
Betroffen sind Altforderungen, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind und für die nach neuem Recht die Verjährung auf drei Jahre verkürzt wurde. Solche Forderungen sind damit mit Ablauf des 31. Dezember 2004 nicht mehr durchsetzbar. Bestehende Ansprüche sollten daher umgehend geprüft werden, um noch fristgerecht das zivilrechtliche Mahnverfahren in Gang setzen zu können.
Betroffen sind beispielsweise Kaufpreisforderungen, rückständige Zinsen (Verjährung bisher vier Jahre) sowie Erfüllungs-, Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche, für die das alte Recht teilweise sogar eine 30-jährige Verjährungsfrist vorsah.

5. Onlinebanking-Verfahren/Kontoauszüge

Onlinebanking erfreut sich zunehmender Beliebtheit im privaten und unternehmerischen Bereich. Im Hinblick auf spätere Betriebsprüfungen sollten die für Unternehmen bestehenden Dokumentationspflichten beachtet werden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung genügen Unternehmen nicht den nach § 147 AO bestehenden Aufbewahrungspflichten, wenn sie die vom Kreditinstitut übermittelten elektronischen Kontoauszüge ausdrucken und zu Ihren Unterlagen nehmen.
Erforderlich ist zusätzlich, dass das Kreditunternehmen Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet, um zusätzliche Kontrollmöglichkeiten zu schaffen.

Oktober 2004:

Haftungsrisiko bei betrieblicher Altersvorsorge für Arbeitgeber

Bei der betrieblichen Altersvorsorge trifft den Arbeitgeben die Verpflichtung, seine Arbeitnehmer objektiv, umfassend und produktneutral zu beraten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, begründet dies erhebliche Haftungsgefahren. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.10.2000 (AZ 605/99) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber eventuell entstehende Versorgungsschäden ausgleichen.

Im Übrigen können Modelle der betrieblichen Altersversorgung so ausgestaltet werden, dass sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber finanzielle Vorteile ergeben.

September 2004:

Eigenheimzulage und „Studentenbude“

Bei Eltern mit mehreren Kindern, die die Eigenheimzulage nutzen können, ist die kostenlose Überlassung eines gekauften Appartements an ein studierendes Kind in der Regel die optimale Lösung. Denn in diesem Fall erhalten die Eltern für alle Kinder, die aufgrund ihres Alters oder wegen einer Berufsausbildung steuerlich berücksichtigt werden und zum Haushalt der Eltern gehören, neben der Grundzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz zusätzlich acht Jahre lang eine Kinderzulage für jedes Kind.
Da zur Zeit die Abschaffung der Eigenheimzulage wieder in der politischen Diskussion steht, sollten entsprechende Gestaltungen nicht auf die lange Bank geschoben werden.

Vermietung der „Studentenbude“ an ein studierendes Kind

Eltern, die die Eigenheimzulage nicht nutzen können, sollten prüfen, ob der Kauf eines Appartements in Verbindung mit einer Vermietung an das studierende Kind vorteilhafter ist als die Anmietung einer Unterkunft. Bei dieser Variante besteht der Steuervorteil darin, dass durch die Abschreibungen steuerliche Verluste entstehen, denen kein entsprechender Liquiditätsabfluss gegenübersteht. Außerdem ergeben sich bei einem hohen Grenzsteuersatz der Eltern weitere Vorteile, wenn das Appartement in voller Höhe fremdfinanziert wird. Zusätzlich winken bei einem eventuellen Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfreie Veräußerungsgewinne, wenn ein qualitativ hochwertiges Objekt erworben wurde.
Bei der Vermietung an das eigene Kind sind folgende Dinge zu beachten:

  • Der Mietvertrag muss Fremdvergleichgrundsätzen entsprechen (Formularmietvertrag) und auch tatsächlich durchgeführt werden.
  • Die Miethöhe sollte 75% der ortsüblichen Miete entsprechen.

Im übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht mehr schädlich, wenn das Kind die Miete aus dem Barunterhalt der Eltern bezahlt.

Juli/August 2004:

Die Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf die private Altersvorsorge

1. Erhöhte Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 können bei den Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse und an berufsständige Versorgungswerke sowie bei Beiträgen, die für eine Leibrentenversicherung gezahlt werden, 60% dieser Beitragszahlungen (maximal EUR 12.000) als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Dieser abziehbare Betrag steigt in jedem weiterem Jahr sukzessiv um 2 Prozentpunkte und erreicht im Jahr 2025 dann 100% (maximal EUR 20.000).
Für einen Übergangszeitraum von zehn Jahren wird bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung durch die Finanzverwaltung automatisch geprüft, ob der Vorsorgeausgabenabzug nach neuem oder alten Recht günstiger für die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen ist (sogenannte „Günstigerprüfung“).

2. Abschaffung des Steuerprivilegs für Kapitallebensversicherungen

Bislang sind Erträge aus Kapitallebensversicherungen nach einer Mindestlaufzeit von zwölf Jahren steuerfrei, während die Beitragszahlungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Dies gilt künftig nur noch für Verträge, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden.
Für Verträge ab dem 1.1.2005, die eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren haben und bei denen die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt, ist die Hälfte des Ertrages steuerpflichtig, sofern keine Verrentung des angesparten Kapitals erfolgt.

3. Erhöhte Steuerbelastung für Rentner

Leibrenten, die auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen, werden ab dem Jahr 2005 mit 50% der Besteuerung unterliegen. Das gilt auch für alle laufenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Übergang zur nachgelagerten Besteuerung). Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums wirkt sich diese Änderung nur auf Monatsrenten aus, die höher als EUR 1.574 liegen, sofern neben der Rente keine anderen Einkünfte zu versteuern sind. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt für jeden hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 um 2% und danach bis zum Jahr 2040 um 1%.

4. Änderungen bei den Beamten- und Werkspensionen

Pensionseinkünfte und Renten werden ab dem Jahr 2040 steuerrechtlich gleich behandelt. Aus diesem Grund werden ab 2006 der Versorgungsfreibetrag für Beamten- und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang verringert.
Außerdem wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von EUR 920 ab 2005 auf EUR 102 verringert. Um diese Schlechterstellung abzufedern, wird dem Versorgungsfreibetrag ab 2005 ein Zuschlag hinzugerechnet, der ab 2006 für jeden neuen Ruhestandsjahrgang geringfügig abgeschmolzen wird.

5. Handlungsbedarf

Da das Alterseinkünftegesetz erst zum 1.1.2005 in Kraft tritt und Altverträge nicht betrifft, sollten Steuerpflichtige in geeigneten Fällen prüfen, ob nicht der Abschluss einer Lebens- oder Rentenversicherung mit steuerfreier Kapitalauszahlung oder lebenslangen steuerfreien Teilauszahlungen sinnvoll ist. Dies gilt insbesondere für gut verdienende Steuerpflichtige, deren Vorsorgebeiträge sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ausgeschöpft sind, und die mit hohen Alterseinkünften rechnen dürfen, da hier die steuerfreie Kapitalauszahlung besonders vorteilhaft ist.

Bevor Sie jedoch einen solchen Vertrag abschließen, sollten Sie unbedingt Ihren Steuerberater konsultieren.

Teure Darlehen ablösen und Steuern sparen

Wenn ein Immobilieneigentümer alte Darlehen ablösen möchte, weil derzeit die Finanzierungskonditionen sehr günstig sind, hat er prinzipiell vier Möglichkeiten:

  1. Warten bis die vereinbarte Zinsbindungsfrist abgelaufen ist.
  2. Abschluss eines sogenannten „Forward-Darlehens“, um sich die günstigen Konditionen zu sichern. Das kostet 0,02 bis 0,03 Prozentpunkte auf den aktuellen Zins für jeden Monat bis zur Auszahlung des Geldes.
  3. Parallel zum laufenden Darlehensvertrag wird ein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, für den bis zur Auszahlung Bereitstellungszinsen zu zahlen sind.
  4. Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens und Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank.

Insbesondere die letzte Alternative kann steuerlich interessant sein, wenn das Einkommen des laufenden Jahres aus anderen Quellen unerwartet hoch ist, und durch die vorweggenommene Zinszahlung in Form der Vorfälligkeitsentschädigung reduziert werden kann. Vorraussetzung ist natürlich, dass die Immobilie zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

Juni 2004:

PC als Arbeitsmittel sowie Behandlung von Druckern, Scannern etc.

Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 19.2.2004, veröffentlicht in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht 2004 S. 812) kann auch ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC ein steuerlich abzugsfähiges Arbeitsmittel sein, sofern die private Mitbenutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Bei gemischt genutzten PCs sind die Kosten im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Kann der Steuerpflichtige nachweisen oder glaubhaft machen, dass er den PC in nicht unwesentlichem Umfang beruflich nutzt, so kann ohne weitere Nachweise ein Abzug in Höhe von 50% in Anspruch genommen werden. Will der Steuerpflichtige oder das Finanzamt von diesem Maßstab abweichen, muss dies belegt und nachgewiesen werden. Steuerpflichtige die einen höheren steuerwirksamen Ausgabenabzug anstreben, können diesen Nachweis durch den Einsatz entsprechender Protokollierungsprogramme (z.B. „Arbeitszeit Pro 1.22“, Shareware) führen.

Im gleichen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) auch entschieden, dass Peripheriegeräte einer Computeranlage (Drucker, Scanner etc.) nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter anzusehen sind, sondern zusammen mit dem PC abgeschrieben werden müssen. Eine Ausnahme hiervon bilden nur so genannte Kombinationsgeräte (z.B. Drucker, die gleichzeitig als Fax und/oder Kopierer genutzt werden können), weil diese nach Ansicht des BFH unabhängig vom PC genutzt werden können.

Mai 2004:

520 EUR steuerfreie Einnahmen aus Vermietung

Bei selbstgenutzten oder angemieteten Immobilien besteht die Möglichkeit, steuerfreie Einnahmen in Höhe von jährlich EUR 520 zu erzielen, wenn Räumlichkeiten nur vorübergehend vermietet werden (R 161 Abs. 1 ESt-Richtlinien). Interessant ist diese Möglichkeit zum Beispiel für Steuerpflichtige, die in der Umgebung einer Kongress- oder Messestadt wohnen und hierzu gelegentlich vermieten. Während der Vermieter die Einnahmen unversteuert lässt, besteht für den Mieter bei entsprechender beruflicher oder betrieblicher Veranlassung der Übernachtung die Möglichkeit Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen. Dies gilt auch bei der vorübergehenden Vermietung an Angehörige.

Fristenfalle bei der Betriebskostenabrechnung für Vermietungsobjekte

Bei der Vermietung einer Immobilie muss der Vermieter die jeweilige Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des entsprechenden Abrechnungsjahres erstellen, da er sonst seinen Nachzahlungsanspruch verliert.

Die Betriebskostenabrechnung 2003 muss dem Mieter also spätestens am 31.12.2004 zugehen.

Wegen der Bedeutung der Frist sollten Nachweise über die fristgerechte Zustellung archiviert werden, beispielsweise durch persönliche Zustellung gegen Empfangsbescheinigung oder durch Übersendung per Einschreiben mit Rückschein.

März und April 2004:

Unschädliche Aufstockung der 400-EUR-Geringfügigkeitsgrenze

Das Arbeitsentgelt aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kann durch steuerfreien und pauschal besteuerten Arbeitslohn aufgestockt werden. Möglich sind unter anderem folgende Maßnahmen:

  1. steuerfreie Kindergartenzuschüsse
  2. steuerfreie Gestellung von Handys
  3. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  4. steuerfreie Trinkgelder
  5. steuerfreie Heirats- und Geburtsbeihilfen bis zu EUR 315
  6. steuerfreie Übungsleiterpauschale von EUR 154 pro Monat
  7. steuerfreie Beiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis zu EUR 2.448 jährlich
  8. pauschal besteuerte Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW
  9. pauschal besteuerte Leistungen an eine Direktversicherung bis zu EUR 1.752 jährlich.

Es ist zulässig, dem/der geringfügig Beschäftigten mehrere dieser Leistungen zukommen zu lassen.

Schuldzinsenabzug bei Wertpapierkauf

Wer für die Finanzierung eines Anleihen- und/oder Aktienpaketes sowohl Eigenkapital als auch Fremdkapital einsetzt, muss die erworbenen Papiere nicht in einen eigen- und fremdfinanzierten Teil aufschlüsseln, wenn für die Dauer der Kapitalanlage die Zins- und/oder Dividendeneinnahmen höher sind als die Zinsausgaben für den Kredit. Die Schuldzinsen sind dann in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt dies selbst dann, wenn die Kapitalanlage auch darauf abzielt, neben den laufenden Einnahmen steuerfreie Vermögensmehrungen zu erzielen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 8.7.2003, Aktenzeichen VIII R 43/01).

Februar 2004:

Aus- und Fortbildungskosten

Aufgrund aktueller Urteile des Bundesfinanzhofes hat sich eine grundlegende Änderung der Behandlung von Aus- und Fortbildungskosten im Zusammenhang mit den Kosten für die erstmalige Berufsausbildung ergeben.

Danach sind Ausgaben für ein berufsbegleitendes erstmaliges Studium als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Aufwendungen für eine zweite Berufsausbildung, die vorab entstandene Betriebsausgaben oder Werbungskosten hinsichtlich der neu angestrebten Einnahmen darstellen. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, ob neben der zweiten Berufsausbildung noch Einnahmen aus laufender Tätigkeit erzielt werden.

Auch die Ausbildungskosten für ein erstmaliges Hochschulstudium können unter bestimmten Voraussetzungen vorab entstandene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sein.

Januar 2004:

Die in den letzten Tagen des Jahres 2003 in Kraft getretenen Steuergesetze entfalten ihre Wirkung größtenteils bereits ab 1.1.2004. Die Zeit, die Gesetzesänderungen kennenzulernen und sich darauf einzustellen, ist unzumutbar kurz!

Wichtige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Auf die erhöhten Anforderungen im Bereich der Rechnungserstellung wurde bereits hingewiesen (vgl. Steuertipp Dezember 2003). Daneben haben sich folgende wichtige Änderungen ergeben:

  1. Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) wurde um die Tatbestände der steuerpflichtigen Grundstücksumsätze und der Bauleistungen (insbesondere von Subunternehmern) erweitert. Schuldner der Umsatzsteuer ist der Leistungsempfänger. Bezüglich der Bauleistungen ist noch eine Ermächtigung durch die EU erforderlich, die bis zum 1.4.2004 erwartet wird.
  2. Für privat genutzte Pkw ist ab dem 1.1.2004 wieder der volle Vorsteuerabzug gegeben, im Gegenzug muss der private Nutzungsanteil wieder der Besteuerung unterworfen werden. Für die Vorsteuer aus der Anschaffung, die nicht in Abzug gebracht wurde, gilt § 15a UStG.
  3. Ab dem 1.1.2005 sind Umsatzsteuervoranmeldungen auf dem elektronischen Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung abzugeben. Die gängigen Buchführungsprogramme sind in der Regel mit entsprechenden Modulen ausgerüstet. Alternativ bietet auch die Finanzverwaltung kostenlose Software zur Übermittlung der Voranmeldungen an (www.elsterformular.de).

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Ab 2004 muss der Arbeitgeber, der die maschinelle Lohnsteuerabrechnung vornimmt, eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermitteln. Lohnsteuerkarten werden jedoch weiterhin ausgestellt und müssen beim Arbeitgeber eingereicht werden. Sie sind nach Ablauf des Kalenderjahres durch den Arbeitgeber zu vernichten. Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Wichtige Änderungen rund um die Immobilie

Neben den aus der Presse bekannten Änderungen bei der Eigenheimzulage sind folgende Dinge zu beachten:

  1. Größerer Erhaltungsaufwand bei vermieteten Wohngebäuden kann ab dem 1.1.2004 wieder für Zwecke des Werbungskostenabzugs auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden (neuer § 82b EStDV).
  2. Der Begriff des „anschaffungsnahen Aufwands“ ist nunmehr gesetzlich in den §§ 6 und 9  EStG geregelt. Danach werden Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) für die Instandsetzung und Modernisierung, die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung anfallen und die 15% der Anschaffungskosten übersteigen, wie Anschaffungskosten behandelt. Ein sofortiger Abzug als Werbungskosten scheidet damit aus.
  3. Für ein nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude, für das der Bauantrag nach dem 31.12.03 gestellt wird oder für das der Kaufvertrag nach dem Stichtag abgeschlossen wurde, ändern sich die AfA-Sätze wie folgt:
    1. die ersten 10 Jahre je 4%
    2. Jahre 11 - 18 je  2,5%
    3. Jahre 19 - 50 je  1,25%

Dezember 2003

Neue Pflichtangaben für Rechnungen ab 1.1.2004

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 ergeben sich im Umsatzsteuerbereich hinsichtlich der Ausstellung von Rechnungen wesentliche Änderungen, die von großer Bedeutung für die Praxis sind. Alle Rechnungen (außer Kleinbetragsrechnungen bis EUR 100) müssen ab dem 1.1.2004 folgende Pflichtangaben enthalten:

  1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers;
  2. vom Finanzamt erteilte Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.);
  3. Ausstellungsdatum;
  4. fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen (eindeutige Rechnungsnummer);
  5. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
  6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist;
  7. nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist;
  8. anzuwendender Steuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung Hinweis darauf, dass eine entsprechende Steuerbefreiung gilt.

Sind die Rechnungen nicht vollständig, sollte die Rechnung an den Lieferanten zurückgesandt werden und eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Rechnung angefordert werden. Im Fall der Weigerung wäre zu prüfen, ob im Einzelfall ein Zurückbehaltungsrecht an noch offenstehenden Rechnungsbeträgen geltend gemacht werden kann und soll.

Die Geltendmachung von Vorsteuern aus unvollständigen Rechnungen begründet zukünftig immer die Gefahr der Bewertung als Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung. Vorsteuern können daher nur dann gebucht werden, wenn die betreffenden Rechnungen vollständig sind.

Ein Beispiel für eine vollständige Rechnung finden Sie hier.

November 2003

Werbungskostenabzug bei der Finanzierung gemischt genutzter Immobilien

Im Praxistipp für den Monat März 2003 wurde schon einmal der Problembereich des Werbungskostenabzugs bei der Immobilienfinanzierung gemischt genutzter Objekte (Eigennutzung/Einkünfteerzielung) angesprochen.

In einer neuen Entscheidung hat der BFH (25.3.2003 IX R 22/01) die dort skizzierten Grundsätze bestätigt und weiter präzisiert. Um den optimalen Werbungskostenabzug zu erreichen, soll die Finanzierung von eigengenutzten Gebäudeteilen mit Eigenmitteln und die Finanzierung von Gebäudeteilen, die der Einkünfteerzielung dienen, mit Fremdkapital erfolgen. Die dazu erforderliche objektive Trennung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die rechtlich selbständigen Wirtschaftsgüter „Eigennutzung“ und „Einkünfteerzielung“ lässt sich nach Ansicht des BFH am besten über getrennte Rechnungen der Bauunternehmer und deren getrennte, objektiv nachprüfbare Bezahlung vom Eigenmittelkonto bzw. Darlehenskonto erreichen.

Da Bauunternehmungen in der Praxis allerdings oft nicht bereit sind, getrennte Rechnungen zu erstellen, lässt der BFH auch die Zuordnung der Herstellungskosten „im Wege der Schätzung nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes“ zu.

Oktober 2003

Aufwendungen für Auslandssprachkurse als Werbungskosten/Betriebsausgaben

Auf der Grundlage der bisherigen Rechtssprechung (BFH vom 31.07.1980) wurden seitens der Finanzverwaltung stets vermutet, dass Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen im Ausland für eine überwiegend private Veranlassung sprechen. Der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben wurde daher abgelehnt.

Diese Rechtsprechung hat der BFH im Urteil vom 13.6.2002 (unter Berufung auf ein Urteil des EuGH vom 28.10.1999) aufgegeben. Konkret ging es im Urteilsfall um Aufwendungen für einen allgemeinsprachlichen Französischkurs eines für den französischen Markt zuständigen Vertriebsmitarbeiters eines Unternehmens. Nach der geänderten Auffassung des BFH ist nunmehr ausschließlich die berufliche Veranlassung ausschlaggebend für die steuerliche Berücksichtung der entsprechenden Aufwendungen.

Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch die Finanzverwaltung angeschlossen (BMF vom 26.09.03), allerdings mit der Einschränkung, dass nur Aufwendungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie in Lichtenstein, Island und Norwegen berücksichtigt werden können.

Ob diese Einschränkung sachgerecht ist, scheint zweifelhaft, da der BFH im zitierten Urteil sehr stark mit der beruflichen/betrieblichen Veranlassung argumentiert. Aus meiner Sicht ist es nicht nach vollziehbar, warum sich beispielsweise ein für den US-amerikanischen Markt zuständiger Vertriebsmitarbeiter nicht in den USA fortbilden sollte. Hier ist allerdings mit Widerstand der Finanzverwaltung zu rechnen!

Die Grundsätze gelten im übrigen auch für die Beurteilung der Frage, ob im Fall der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt oder ob ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitsgebers (steuerfreier Werbungskostenersatz) angenommen werden kann.

September 2003

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen

Durch das 2. Dienstleistungs-Arbeitsmarktgesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, ab dem 1.1.2003 für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen eine Steuerermäßigung (20% der Aufwendungen, maximal EUR 600,00 pro Jahr) zu erhalten.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erbracht werden. Hierunter fallen auch die Aufwendungen für einen Fensterputzer, für Gartenpflegearbeiten durch einen Gärtner (nicht begünstigt ist die erstmalige Errichtung der Gartenanlage), für Maler- und Tapezierarbeiten, für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes, für Reparaturarbeiten an Haushaltsgeräten, für den Schornsteinfeger oder auch für eine Tagesmutter (wenn die Betreuung im Haushalt des Auftragnehmers erfolgt). Grundsätzlich nicht begünstigt sind Dienstleistungen, bei denen die Lieferung von Waren im Vordergrund steht (z.B. Aufwendungen für einen Partyservice).

Die Ermäßigung bekommen sowohl Mieter als auch Eigentümer, entscheidend ist, wer der tatsächliche Auftraggeber ist. Bei einem Mietverhältnis genügt es also nicht, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten geschuldet werden.

Werden Dienstleistungen sowohl für den privaten Haushalt als auch für vermietete Objekte bezogen und in einer Rechnung ausgewiesen, muss der Rechnungsbetrag im Wege der sachgerechten Schätzung aufgeteilt werden. Die Steuerermäßigung gilt nur für den Privatanteil!

Voraussetzung für den Erhalt der Ermäßigung ist die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis der Zahlung auf das Konto des Leistenden durch Bankbeleg. Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt. Hier ergibt sich ein gewisser Gestaltungsspielraum, der an folgendem Beispiel erläutert werden soll:

A hat im November und Dezember 2003 umfangreiche Schönheitsreparaturen an seinem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus durchführen lassen. Nach der Rechnung vom 15.12.2003 sind insgesamt EUR 6.000 zu zahlen. A leistet am 19.12.2003 eine Anzahlung von EUR 3.000. Den Restbetrag begleicht er am 16.1.2004.

Durch das Splitten der Zahlung bekommt A sowohl in 2003 als auch in 2004 die maximale Steuerermäßigung von EUR 600 (= 20% von EUR 3.000). Hätte er den Gesamtbetrag in 2003 gezahlt, wäre durch die absolute Obergrenze von EUR 600 ein Aufwand von EUR 3.000 ohne Ermäßigung verlorengegangen.

August 2003

Staatshaftung für Fehler von FinanzbeamtInnen

Im Jahr 2002 wurden bei den deutschen Finanzämtern 3,38 Millionen Einsprüche eingelegt, davon waren 2,14 Millionen (64%) begründet. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer für die Kosten des Einspruchs (Steuerberatergebühren) oder gar des rechtswidrig vollzogenen Steuerbescheides (Zinsschaden, Insolvenz eines Unternehmens) aufkommen muss! Eine soeben veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz (Az. 5 O 400/01) vom 17.06.02 hat hier für Aufsehen gesorgt. Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt einen fehlerhaften Steuerbescheid aufgrund eines Einspruchs des Steuerberaters wieder aufgehoben. Das Gericht sprach dem Steuerpflichtigem Ersatz des Steuerberaterhonorars nach den Grundsätzen der Amtshaftung zu (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).

Die Amtspflichtverletzung eines Beamten/einer Beamtin kann mehrere Ursachen haben. Der häufigste Fall ist sicher die Versagung des rechtlichen Gehörs vor Erlass des Steuerbescheides; aber auch die Nichtkenntnis der neueren Rechtsprechung (sog. Organisationsverschulden) sowie mechanische Versehen können zu schuldhaften Pflichtverletzungen führen. Zur Durchsetzung seines Steueranspruchs gegenüber dem Finanzamt darf sich der Steuerpflichtige regelmäßig eines Steuerberaters bedienen. Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Dienstherrn des Beamten/der Beamtin (in der Regel das jeweilige Bundesland) muss vor dem Landgericht eingeklagt werden; es besteht Anwaltszwang.

Juli 2003

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) eröffnet mit seinem Urteil vom 8.5.2003 (Rs. C-269/00 Seeling) interessante Steuergestaltungen bei der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit gemischt genutzten Gebäuden. Die Auswirkungen sollen anhand eines kurzen Beispielfalles erläutert werden:

Der selbständige Finanzberater F lässt von einem Bauunternehmer im Juli 2003 ein Gebäude für EUR 300.000,00 zuzüglich USt von EUR 48.000,00 errichten, das er zur Hälfte für sein Unternehmen nutzt, die andere Hälfte bewohnt er privat. Er ordnet das ganze Gebäude seinem Unternehmen zu.

Nach bisheriger deutscher Rechtsauffassung konnte er nur die Hälfte der Umsatzsteuer (EUR 24.000,00) als Vorsteuer geltend machen. Dieser Rechtsauffassung hat der EuGH in dem zitierten Urteil eine klare Absage erteilt. Nach Ansicht des EuGH ist die gesamte Vorsteuer in Höhe von EUR 48.000,00 zum Abzug zuzulassen, dafür ist die private Verwendung in den folgenden Jahren umsatzsteuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage hierfür ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG i.V.m. A 155 Abs. 2 Satz 2 UStR von den einkommensteuerlichen Herstellungskosten abzuleiten. Dies wären im vorliegenden Fall 2% Abschreibungsbetrag von EUR 150.000,00 gleich EUR 3.000,00, womit bei einem Regelsteuersatz von 16% jährlich EUR 480,00 Umsatzsteuer für die private Nutzung zu zahlen wäre.

Der Finanzierungsvorteil ist offensichtlich, allerdings ist zu beachten, dass zukünftige Steuersatzerhöhungen diesen Vorteil schmälern können.

Es sei noch darauf hingewiesen, dass gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10% erforderlich ist. Auch das häusliche Arbeitszimmer eines umsatzsteuerlichen Unternehmers kommt als unternehmerische Nutzung in Betracht.

Ebenso kann die nachträgliche Einlage eines bisher privat genutzten Gebäudeteils in das Unternehmensvermögen sinnvoll sein, wenn größere Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen zu erwarten sind, da mit dieser Zuordnung der Vorsteuerabzug aus diesen Kosten eröffnet wird.

Juni 2003

Empfängerbenennung (§ 160 AO) und Steuerhinterziehung

Im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen werden immer wieder „nützliche“ Zahlungen an unbenannte Empfänger entdeckt, bei denen unter Hinweis auf § 160 Abgabenordnung (AO) der Betriebsausgabenabzug versagt wird. Zeitgleich wird häufig gegen den Steuerpflichtigen (zu Unrecht!) ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Um sich gegen den Strafvorwurf erfolgreich wehren zu können, sind folgende Punkte hilfreich:

  1. Die bloße Nichtbeachtung von § 160 AO ist nicht strafbar.
  2. Nicht der Steuerpflichtige, sondern der Zahlungsempfänger verkürzt Steuern, wenn er die Zahlungen dem Finanzamt verschweigt.
  3. Einer Steuerhinterziehung im Rahmen des § 160 AO steht überdies entgegen, dass die Vorschrift eine Ermessenentscheidung der Finanzbehörde voraussetzt, die für den Steuerpflichtigen nicht vorhersehbar ist, womit der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung entfällt.

Steht also ein Steuerstrafverfahren wegen Verletzung des § 160 AO im Raum, sollte eine genaue Darlegung des Strafvorwurfs seitens der Finanzbehörde verlangt werden, denn die Behörde muss konkrete Fakten vorlegen können, um ein entsprechendes Tatwissen und einen Tatwillen des Steuerpflichtigen zur Steuerhinterziehung nachweisen zu können. Der bloße Hinweis auf § 160 AO reicht dazu auf keinen Fall!

Mai 2003

Steuerfreiheit von Warengutscheinen

Mit lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Warengutscheinen können Arbeitgeber das Gehalt ihrer MitarbeiterInnen um EUR 600,00 pro Jahr aufbessern.
 
Dabei ist zu beachten, dass es sich um Warengutscheine handeln muss, die bei einem Dritten (z.B. Tankstelle) einlösbar sind und die zum Bezug einer nach Art und Menge genau bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigen (z.B. Gutschein über 40 Liter Super-Benzin, einzulösen bei Tankstelle XX in Y). Allerdings darf der Gutschein keinen anzurechenden Betrag oder Höchstbetrag enthalten! Außerdem darf der bezogene Wert EUR 50 je Kalendermonat nicht übersteigen (übersteigende Beträge in einzelnen Monaten können nicht durch Minderbeträge in anderen Monaten ausgeglichen werden).
 
Zu beachten ist weiterhin, dass sämtliche Sachbezüge für die Überprüfung der Freigrenze zusammenzurechnen sind. Außer Ansatz bleiben nach § 40 EStG pauschal besteuerte Sachbezüge. Auch Beiträge des Arbeitgebers zu Direkt- und Gruppenunfallversicherungen gelten nicht als Sachbezüge und bleiben bei der Überprüfung der Freigrenze außer Ansatz.

April 2003

Mittelbare Schenkung des Familienwohnheims

Bei Eheleuten, bei denen ein Ehepartner unternehmerisch tätig ist, besteht aus haftungsrechtlichen Gründen oft das Bedürfnis, den nicht unternehmerisch tätigen Ehepartner zum Eigentümer des Familienwohnheims zu machen. Dabei wird unterstellt, dass die Einkunftsgrenzen des § 5 Eigenheimzulagengesetz überschritten sind.
 
Gewählt wird oft die folgende Vorgehensweise: Der Unternehmerehegatte, der meist über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, kauft ein Grundstück, bebaut es und schenkt es anschließend dem nicht unternehmerisch tätigen Partner. Dies hat schenkungssteuerlich den Vorteil, dass der Wert der Schenkung nicht auf den zwischen Ehegatten bestehenden Schenkungssteuerfreibetrag von EUR 307.000 angerechnet wird (§ 13 Nr. 4a ErbStG). Nachteilig ist der doppelte Anfall von Notar und Grundbuchkosten.
 
Dieser Nachteil (unter Beibehaltung des steuerlichen Vorteils) kann vermieden werden, wenn entsprechend den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung der Unternehmerehegatte dem anderen Ehepartner einen Geldbetrag schenkt mit der Verpflichtung, diesen Betrag für den Erwerb des Familienwohnheims zu verwenden
 
Das Schenkungsversprechen bedarf gemäß § 518 BGB der notariellen Form. Es empfiehlt sich, Schenkungsversprechen und anschließenden Grundstückserwerb durch den nicht unternehmerischen Ehegatten in einer Urkunde zu erfassen.
 
Zu weiteren Einzelheiten fragen Sie Ihren steuerlichen Berater.

März 2003

Finanzierung der Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes

Wird ein Gebäude hergestellt, das neben der Selbstnutzung auch noch zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, so können die Finanzierungskosten, soweit sie auf den vermieteten Teil entfallen, als Werbungskosten abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Herstellungskosten den verschiedenen Wirtschaftsgütern (Eigennutzung - fremde Wohnzwecke) zugeordnet werden und der vermietete Teil auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt wird.
 
Diese Grundsätze gelten nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen IX R 65/00 vom 9.7.2002) – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – auch für Anschaffungsfälle. Im Streitfall wurde zur Finanzierung der auf die vermietete Wohnung entfallenden Anschaffungskosten ein eigenständiges Darlehen aufgenommen. Die Darlehenssumme stimmte mit den der vermieteten Wohnung gesondert zugeordneten Anschaffungskosten überein und wurde von der auszahlenden Bank getrennt von anderen Darlehen (für die Eigennutzung) auf ein Notaranderkonto überwiesen. Damit waren die Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung gesondert ausgewiesen und getrennt finanziert.
 
Bei Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes sollten zur Erreichung eines optimalen Werbungskostenabzugs folgende Grundsätze beachtet werden:

  • Finanzierung von eigengenutzten Gebäudeteilen mit Eigenmitteln und von fremdgenutzten Gebäudeteilen mit Fremdmitteln
  • Objektiv erkennbare Trennung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten auf die rechtlich selbständigen Wirtschaftsgüter „Fremdnutzung“ und „Eigennutzung“
  • Tatsächliche Bezahlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, soweit sie auf den fremdgenutzten Teil entfallen, mit den dafür getrennt aufgenommenen Darlehensmitteln

Februar 2003

Ende der 50%igen Vorsteuerkürzung bei gemischt genutzten Pkw

Die Genehmigung des Europäischen Rates zur Vorsteuerhalbierung bei gemischt genutzten Pkw war bis zum 31.12.02 befristet.
 
Eine Verlängerung der Geltungsdauer wird es nicht geben, vielmehr ist damit zu rechnen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Genehmigung für unwirksam erklären wird (Schlussantrag vom 24.10.02 zur Rechtssache C-17/01 Sudholz).
 
Bis zu einer Änderung der richtlinienwidrigen deutschen Vorschrift (§ 15 Abs. 1b UStG) kann daher jede(r) Unternehmer(in) für gemischt genutzte Pkw die unmittelbare Anwendung der 6.  EG-Mehrwertsteuerrichtlinie verlangen, das heißt, er/sie bekommt den vollen Vorsteuerabzug und muss die anschließende private Nutzung der (Eigenverbrauchs-)Umsatzsteuer unterwerfen.

Januar 2003

In Krisenzeiten rechtzeitig an die Korrektur der Umsatzsteuer auf uneinbringliche Forderungen denken!

Der Begriff der „Uneinbringlichkeit“ ist umsatzsteuerrechtlich weit zu interpretieren und orientiert sich nicht an ertragsteuerlichen und handelsrechtlichen Maßstäben.
 
Dem leistenden Unternehmer kann nur eine kurzfristige Vorfinanzierung der Umsatzsteuer zugemutet werden. Wird daher in der Handels- und Steuerbilanz nur eine teilweise Forderungsabschreibung/Wertberichtung der Forderung vorgenommen, ist für Zwecke der Umsatzsteuer die vollständige Uneinbringlichkeit der Forderung zu prüfen und in der entsprechenden Voranmeldung zu korrigieren.
Für den Differenzbetrag zur bilanziellen Teilwertabschreibung der Forderung ist eine Rückstellung zu bilden.
 
Abweichende Auffassungen der Finanzverwaltung sollten nicht akzeptiert werden.


Zu Einzelheiten fragen Sie bitte Ihren steuerlichen Berater.